München (tö). Vom Krankengeld einbehaltene Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Richter wiesen damit eine Klage einer Arbeitnehmerin ab, die zuvor per Einspruch bei dem Finanzamt vergeblich versucht hatte, die Beiträge steuermindernd geltend zu machen.
Die Klägerin begründete ihren juristischen Vorstoß so: Seit dem Jahr 2005 gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung von Renten. Weil Rentenbezüge im Rahmen dieses Systems steuerpflichtig sind, müsse auch ein Abzug der entsprechenden Beiträge möglich sein, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Krankengeld ein finanzieller Ausgleich für ansonsten erzieltes Arbeitseinkommen darstellt. Da aber vom Arbeitseinkommen abgeführte Rentenversicherungsbeiträge steuermindernd abziehbar sind, müsse dies auch für abgezogenen Beiträge vom Krankengeld gelten, um eine Ungleichbehandlung auszuschließen.
Die Kölner Richter argumentierten hingegen: Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung handele es sich zwar um Sonderausgaben. Diese ließen sich laut Einkommensteuergesetz aber nicht steuerlich absetzen, wenn sie „in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen“. Und dabei handele es sich beim Krankengeld (Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.05.2023, Aktenzeichen 11 K 1306/20). Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Laut dem Fachportal steuertipps.de muss sich jetzt das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, mit dem Fall beschäftigen.
