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Fehler in der Steuererklärung gemacht? Das ist jetzt zu tun

Die Steuererklärung lässt sich auch nach dem Absenden noch korrigieren - bestenfalls reagiert man sofort, sobald man den Fehler bemerkt. Was konkret gilt und wie Betroffene vorgehen.

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Formular Steuererklärung mit Kugelschreiber.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Die Steuererklärung ist abgeschickt, doch plötzlich fällt auf: Eine Ausgabe wurde vergessen, eine Zahl falsch eingetragen oder Einkünfte wurden versehentlich nicht angegeben. Kein Grund zur Panik: Entscheidend ist, wann der Fehler entdeckt wird und in welche Richtung er sich auswirkt.

Wird der Fehler entdeckt, bevor das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen hat, sollte man sofort reagieren. “Die Korrektur kann dem Finanzamt schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden”, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. “Bei einer elektronischen Steuererklärung kann in der Regel auch eine berichtigte Erklärung übermittelt werden.”

Das gilt unabhängig davon, ob der Fehler zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt. Wer beispielsweise vergessene Werbungskosten nachreicht, kann dadurch seine Steuerlast reduzieren.

Einspruchsfrist abgelaufen?

“Wurde der Fehler erst nach Erhalt des Steuerbescheids entdeckt, sollte zunächst die Einspruchsfrist geprüft werden”, rät Karbe-Geßler. “Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.” In diesem Zeitfenster können Korrekturen per Einspruch vorgenommen werden.

Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass jede Änderung ausgeschlossen ist. Die Abgabenordnung kennt verschiedene Korrekturvorschriften, etwa für nachträglich bekanntgewordene Tatsachen oder bestimmte Schreib- und Rechenfehler.

Bewusstes Verschweigen ist Steuerhinterziehung

Besonders wichtig ist die Korrektur, falls Fehler dazu führen können, dass zu wenig Steuer festgesetzt wird. Wer nachträglich erkennt, dass seine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, der ist verpflichtet, das unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen.

Entscheidend ist hierbei auch die Unterscheidung zwischen Versehen und bewusstem Verschweigen. Ein unabsichtlicher Fehler macht eine Steuererklärung nicht automatisch zur Steuerhinterziehung. Wer den Fehler erkennt und die erforderliche Berichtigung unverzüglich vornimmt, erfüllt seine gesetzliche Pflicht.

Wem hingegen klar ist, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen, ohne den Fehler zu korrigieren, kann sich erheblichen steuerrechtlichen und unter Umständen auch strafrechtlichen Risiken aussetzen. Betroffene sollten dringend fachlichen Rat einholen, wenn sie sich unsicher sind, ob eine Berichtigungspflicht besteht - insbesondere bei größeren Beträgen oder möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.

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