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Finanzämter verzichten auf Beleg bei neuem Grad der Behinderung

Stiftung Warentest rät: Menschen mit Behinderung sollten aber weiter den Behindertenpauschbetrag in ihrer Steuerklärung beantragen.

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Junger Mann im Rollstuhl. Bild: IMAGO / Westend61

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München (tö). Menschen mit einer Behinderung müssen einen neu festgestellten Grad der Behinderung (GdB) seit Jahresbeginn nicht mehr mit einem Extra-Beleg dem Finanzamt mitteilen. Darauf hat die Stiftung Warentest aufmerksam gemacht. Demnach übermitteln mittlerweile die zuständigen Behörden wie die Versorgungsämter die Daten elektronisch an die Finanzämter weiter – unter der Voraussetzung, dass die gehandicapten Menschen vorher diesem Datenaustausch zugestimmt haben.

Nach Angaben der Stiftung wird nicht nur ein erstmals festgestellter GdB, sondern es werden auch Änderungen des Grades oder Merkzeichen wie „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert an die Finanzämter weitergegeben. „Lediglich für Feststellungen, die vor dem Jahr 2026 getroffen worden sind, ist ein Nachweis, beispielsweise durch eine Kopie des Behindertenausweises, erforderlich“, heißt es bei der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Behindertenpauschbetrag beim Finanzamt beantragen

Die Stiftung Warentest empfiehlt Betroffenen aber, die den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, diesen beim Finanzamt stets zu beantragen. In der Steuererklärung ist dafür die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ auszufüllen. Die Pauschale soll helfen, typische Zusatzkosten wegen einer Behinderung abzudecken, so dass es nicht erforderlich sein muss, alle Posten einzeln abzurechnen. 

Die jährliche Pauschale beträgt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 Euro (Grad der Behinderung: 20) und bis zu 7.400 Euro. Die 7.400 Euro gibt es laut den Finanzbehörden in NRW für Menschen,

  • die infolge ihrer Behinderung dauerhaft hilflos sind, also das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis haben,
  • Blinde mit Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis und
  • Taubblinde mit dem Merkzeichen „TBI“.

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