München (tö). Noch etwas mehr als zwei Monate ist Zeit, danach ist es zu spät: Wer seine Steuererklärung selbst anfertigt, muss die Formulare für das Jahr 2025 bis spätestens 31. Juli 2026 einreichen. Was etliche Steuerzahler und Steuerzahlerinnen aber nicht wissen dürften: Nicht jeder Arbeitnehmer und schon gar nicht jeder Rentner muss seine steuerpflichtigen Einnahmen und seine steuermindernden Ausgaben gegenüber dem Finanzamt angeben. Wer darum herumkommt und wer freiwillig abgeben sollte – ein Überblick mit den wichtigsten Tipps der Stiftung Warentest.
Wer auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben muss
Selbstständige, Vermieterinnen, Unternehmerinnen und Gewerbetreibende haben normalerweise keine Wahl: Sie müssen die Formulare ausfüllen, auch wenn es schönere Tätigkeiten gibt und dies gerade bei ihnen recht aufwändig sein kann. Nur wenn ihre Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro; 2026: 12.348 Euro; für Verheiratete jeweils das Doppelte) unterschreiten und sie auch keinen Verlust ausweisen können, entfällt die Pflicht zur Steuererklärung. Anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind: Sie müssen nur unter bestimmten Bedingungen abgeben. Das ist laut Stiftung Warentest der Fall, wenn sie
- sogenannte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld,
- bei mehreren Arbeitgebern zugleich angestellt waren, sodass Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse 6 versteuert wurden,
- 2025 Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro (nach Abzug von Werbungskosten, Pausch-, Entlastungs- und Freibeträgen) hatten. Minijobs und abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte zählen nicht dazu.
- Und wenn in ihre Lohnsteuerdaten ein Freibetrag (zum Beispiel wegen hoher Kosten für den Weg zur Arbeit oder für die Kinderbetreuung) eingetragen war und ihr Bruttoarbeitslohn als Single 2025 über 13.362 Euro im Jahr (Paare: mehr als 25.494 Euro) lag. “Ein eingetragener Hinterbliebenen- oder Behindertenpauschbetrag sowie die Kinderfreibeträge lösen dagegen keine Abgabepflicht aus”, heißt es bei Stiftung Warentest.
Was für Rentnerinnen und Rentner gilt
Eine Steuererklärung fällig ist für Rentnerinnen und Rentner, die steuerpflichtige Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags haben. Dabei ist zu beachten: Ein Teil der Rente ist steuerfrei und zählt nicht zu den Einkünften. Wer zum Beispiel 2026 neu in Rente gegangen ist, muss 84 Prozent seiner Rente versteuern. 16 Prozent der Rente unterliegen somit nicht der Einkommensteuer. Dieser Rentenfreibetrag, ein von der Höhe der ersten vollen Jahresbruttorente abgeleiteter Betrag in Euro, bleibt immer gleich. Es kann deshalb passieren, dass Rentner durch spätere Rentenerhöhungen doch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Bei Rentner mit hohen Nebeneinkünften (Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten) ist dies sowieso der Fall.
Wer die Formulare noch ausfüllen muss
Ehepaare: Will ein Ehepaar seine Steuern nicht gemeinsam erklären will, muss jeder Partner eine eigene Erklärung abgeben. Ist das Ehepaar zusammen veranlagt, ist laut Stiftung Warentest eine Steuererklärung verpflichtend, wenn ein Partner in der Lohnsteuerklasse IV+Faktor, V oder VI ist. Dies gilt auch, wenn ein Paar sich scheiden lässt, ein Partner aber bereits in demselben Jahr wieder heiratet. Dann müssen alle Beteiligten eine Steuererklärung einreichen.
Anleger: Nicht immer sind alle Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer abgegolten. Wurde zum Beispiel zu wenig Abgeltungssteuer bezahlt, fällige Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte nicht bezahlt oder, was bei Tagesgeld- und Festgeldkonten bei ausländischen Banken häufig der Fall ist, für ausländische Zinsen keine Abgeltungssteuer abgeführt, sind diese Anlegenden ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Erben: Waren die verstorbene Mutter, der Ehegatte oder ein anderer nahestehender Erblasser zur Steuererklärung verpflichtet, müssen die Erben im Namen des Erblassers ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Wer keine Steuererklärung einreichen muss, es aber womöglich tun sollte
Die Warentester warnen: Wer wegen des Aufwands auf eine Steuererklärung verzichte, “verschenkt (…) oft bares Geld”. Denn häufig liegen doch steuermindernde Ausgaben vor wie berufliche bedingte Werbungskosten, Aufwendungen für die Altersvorsorge oder außergewöhnliche Belastungen, so dass es von der gezahlten Lohnsteuer etwas zurückgibt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts brachte der Steuerbescheid zuletzt im Durchschnitt 1172 Euro zurück, zumindest bei denjenigen, die eine Steuererstattung erhielten.
Tipp: Als Gewerkschaftsmitglied mehr Steuern sparen
Wer als Angestellter oder Angestellte Beiträge für eine Gewerkschaft zahlt, hat damit jetzt immer einen Steuervorteil. Der Grund: Bislang brachten solche Mitgliedsbeiträge steuerlich nur dann etwas, wenn sie zusammen mit anderen beruflich bedingten Kosten (Werbungskosten) die Pauschale von 1.230 Euro im Jahr überschritten. War dies nicht möglich, hatten Gewerkschaftsmitglieder nichts davon, dass sie ihre Beiträge in der Steuerklärung angeben konnten. Jetzt berücksichtigt das Finanzamt diese laut Paragraph 9a des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag.
Im Rentenalter noch steuerpflichtig? Das kann vorkommen: Ob und ab wann Steuern auf Ihre Rente fällig werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Video erfahren Sie mehr über Faktoren wie Rentenhöhe, Rentenbeginn und eventuelle Zusatzeinkünfte.
