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Dienstwagen: Zuzahlung kann Steuerlast senken

Den Dienstwagen aus eigener Tasche mitfinanzieren – das kann Steuern sparen. Was dabei zu beachten ist.

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Autobahn A8 bei Stuttgart. Bild: IMAGO / Westend61

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Berlin (dpa/tmn). Ein höherwertiges Fahrzeugmodell oder eine komfortable Sonderausstattung können das vereinbarte Dienstwagen-Budget schon mal sprengen. Manche Arbeitnehmer beteiligen sich deshalb an der Anschaffung ihres Wunschautos. Das kann sich später vorteilhaft auf die Versteuerung auswirken.

Denn wer seinen Dienstwagen auch privat oder zumindest für die Fahrt zur Arbeit nutzen darf, muss diesen Bonus grundsätzlich als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Die Zuzahlung zum Dienstwagen kann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden und somit die Steuerlast senken, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Geldwerter Vorteil kann nicht negativ sein

Wie genau die Zuzahlung mit dem geldwerten Vorteil verrechnet wird, hängt davon ab, ob Beschäftigte und Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Zuzahlungszeitraum geschlossen haben.

Gibt es diese nicht, können Einmalzahlungen schon im ersten Jahr komplett mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Beträgt die Höhe der einmaligen Zuzahlung 10.000 Euro, der geldwerte Vorteil aber nur 5000 Euro, muss die Verrechnung über zwei Jahre gestreckt werden. Der geldwerte Vorteil darf nicht weniger als null Euro betragen.

Daniela Karbe-Geßler rät Beschäftigten, diese Verrechnung entweder beim Arbeitgeber einzufordern oder in der privaten Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe

Bestehen hingegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Zuzahlungszeitraum, kann nicht gleich der volle Abzug vorgenommen werden. Die Einmalzahlungen müssen dann gleichmäßig über den vereinbarten Zuzahlungszeitraum verteilt und entsprechend in diesem Zeitraum steuermindernd berücksichtigt werden.

Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung der Zuzahlung, so Karbe-Geßler.

Übrigens: Ob der Arbeitnehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber oder direkt an das Autohaus leistet, ist für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich.

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