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Einfache Prüfung: Teilt Ihr Vermieter die CO2-Kosten korrekt auf?

Vermieter dürfen die CO2-Kosten bei der Heizung mit fossiler Energie nur noch in wenigen Fällen voll an ihre Mieter weiterreichen. So prüfen Sie das.

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Junges Paar sitzt am Tisch mit Unterlagen und schaut ernst auf einen Taschenrechner.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wer seine Wohnung mit fossilen Brennstoffen heizt, wird dafür seit 2021 mit dem sogenannten CO2-Preis belegt. Dabei gilt: Je höher der Verbrauch, desto mehr muss man bezahlen. Eigentümerinnen und Eigentümer leisten die Abgabe direkt mit den Heizkosten beim Versorger, Mieterinnen und Mieter bekommen sie in der Regel über die Nebenkosten aufgebrummt.

Mit Beginn des neuen Jahres können Vermieter den CO2-Preis nicht mehr in jedem Fall komplett auf ihre Mieter abwälzen. Das geht nur noch, wenn ihre Immobilie besonders hohe energetische Standards erfüllt (EH 55). Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil, den Vermieter tragen müssen – bis hin zu 90 Prozent. Das gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023.

In Heizkostenabrechnung muss Aufteilung klar werden

Nach der neuen Regelung müssen Vermieterinnen und Vermieter auf der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen CO2-Ausstoß ihres Gebäudes in Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter Wohnfläche angeben. „Anhand dieses Wertes erfolgt dann die Einteilung in eine der zehn Stufen, die festlegen welche Partei welchen Anteil der CO2-Kosten zu tragen hat“, sagt Florian Munder, Energieexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Zweifel? Abgleich und Belegeinsicht schaffen Klarheit

Ob der Vermieter oder die Vermieterin die Einstufung richtig vorgenommen hat, können Mieter prüfen, indem sie sie mit dem Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums abgleichen. Wer nachprüfen will, ob überhaupt der spezifische CO2-Ausstoß korrekt berechnet wurde, kann bei seinem Vermieter eine Belegeinsicht verlangen.

Stufenmodell: Kabinettsbeschluss zur CO2-Kostenaufteilung

„Die Energieversorgungsunternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Rechnungen die nötigen Angaben zum CO2-Wert ihrer Lieferung zu machen“, so Munder. Teilt man den CO2-Gesamtwert durch die Wohnfläche des Gebäudes, ergibt sich der spezifische CO2-Ausstoß.

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