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Energie: Regierung will ungerechtfertigte Preiserhöhungen verbieten

Viele Haushalte haben ein Schreiben mit einer Tariferhöhung bekommen. Das Wirtschaftsministerium will nun möglicher Abzocke einen Riegel vorschieben.

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Junges Paar auf dem Sofa liest besorgt einen Brief. Bild: IMAGO / Panthermedia / Antonio Guillem

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Berlin (dpa). Bei der Gas- und Strompreisbremse soll überzogenen Tariferhöhungen für Kundinnen und Kunden ein Riegel vorgeschoben werden. Dazu sollen Preiserhöhungen bis Ende 2023 verboten werden – es sei denn, Versorger weisen nach, „dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist“, heißt es in Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die in den Bundestag eingebracht wurden.

Das Wirtschaftsministerium erläuterte am Samstag, die Missbrauchskontrolle solle Preiserhöhungen unterbinden, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen. Nicht jede Erhöhung sei automatisch illegal, sondern Anhebungen, die „missbräuchlich und ungerechtfertigt“ sind. Die von der Ampel-Koalition geplante Gas- und Strompreisbremse soll stark gestiegene Kosten für Haushalte und Unternehmen abfedern. Eine bestimmte Verbrauchsmenge soll dafür staatlich subventioniert werden, darüber hinaus gelten aber weiterhin aktuelle, hohe Marktpreise. Der FDP-Energieexperte Michael Kruse sagte der „Bild“-Zeitung (Samstag): „Mitnahmeeffekte, die Versorgungsunternehmen zu höheren Tarifen animieren, wollen wir verhindern.“ Die Bremsen sollen ab März 2023 greifen, vorgesehen ist aber eine rückwirkende Entlastung ab Januar.

Preiserhöhungen müssen vier bis sechs Wochen vorher angekündigt werden

Gerade bekommen viele Haushalte Schreiben mit Tariferhöhungen für 2023. Das habe es schon häufig zum Jahresende gegeben, erläuterte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums. Grund seien gesetzliche Fristen: Wenn Preisanhebungen zu Anfang Januar kommen sollen, müssten sie vier bis sechs Wochen vorher angekündigt werden. Was die Höhe angehe, könnten tatsächliche Beschaffungskosten weitergegeben werden, nicht aber darüber hinausgehende missbräuchlich Steigerungen.

Es solle also verhindert werden, dass künftige Preiserhöhungen schon allein deshalb erfolgen könnten, „weil ja ohnehin der Staat über den Preisdeckel die Kosten trägt“. Das wäre missbräuchlich, und das gelte es zu vermeiden, sagte der Sprecher. Für Kunden gilt laut Ministerium generell, dass vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten, ob eine Forderung berechtigt ist, könnten sich Verbraucherinnen und Verbraucher aber an die Verbraucherzentralen wenden oder andere Rechtsberatung suchen.

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Versorger begrüßen Missbrauchsverbot

Die Energiebranche nannte ein klares Missbrauchsverbot absolut richtig. „Es darf nicht passieren, dass einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen“, sagte die Chefin des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft, Kerstin Andreae. Sichergestellt sein müsse aber, „dass angemessene und nach den allgemeinen Regeln zulässige Anpassungen weiterhin möglich sind“. Dazu sehe man in den Entwürfen keinen Widerspruch. Extreme Preisanstiege im Großhandel stellten die Versorger vor enorme Herausforderungen. Sie müssten in der Lage sein, stark gestiegene Beschaffungskosten an die Kunden weiterzugeben.

Das geplante Missbrauchsverbot bei den Preisbremsen zielt auf die Arbeitspreise – also die Cent pro Kilowattstunde, die sich je nach Verbrauch in der Jahresrechnung niederschlagen. „Der Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung“, heißt es in einer grundsätzlichen Erläuterung der Bundesnetzagentur.

Beweislast liegt bei Energieversorgern

Bei möglichen Verfahren vor dem Bundeskartellamt soll gelten: Nicht das Amt muss beweisen, dass ein Missbrauch vorliegt – sondern das Unternehmen, dass dies nicht der Fall ist. Das Kartellamt soll Versorger verpflichten können, missbräuchliches Handeln abzustellen oder Geldsanktionen zu zahlen. Wirtschaftliche Vorteile sollen auch abgeschöpft werden können, erläuterte das Ministerium. Die geplanten Missbrauchsregelungen sollen neben ohnehin geltenden Instrumentarien des allgemeinen Kartell- und Wettbewerbsrechts gelten.

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