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Erbschein beantragen: Gericht stärkt Rechte entfernter Erben

Wer erbt, muss seine Erbenstellung beim Nachlassgericht nachweisen können. Völlig unrealistisch dürfen die Vorstellungen über die zu erbringenden Belege allerdings nicht sein.

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Erbschein beantragen: Gericht stärkt Rechte entfernter Erben

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Berlin (dpa/tmn). Wer stirbt, ohne zuvor ein gültiges Testament aufgesetzt zu haben, wird automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Erbe wird dann, wer am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt war. Gibt es keine Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister (mehr), können irgendwann auch Urenkel oder noch weiter entfernte Verwandte mit dem Erbe bedacht werden. Sie können dann vor der schwierigen Aufgabe stehen, beim Nachlassgericht den Verwandtschaftsgrad belegen zu müssen, um einen Erbschein beantragen zu können. Und das kann mitunter schwierig werden, wenn die Verwandtschaft so weitläufig ist.

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az. 6 W 6/25) allerdings zeigt, dass Nachlassgerichte die Anforderungen an die jeweiligen Nachweise nicht überspannen dürfen. In dem konkreten Fall wollte eine weit entfernte Verwandte – und rechtmäßige Erbin – eines Verstorbenen einen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht forderte allerdings den Nachweis sämtlicher Verwandtschaftsverhältnisse ein und ließ vorgelegte Indizien und Ersatznachweise nicht ausreichen.

Dokumente mit biometrischen Merkmalen haben mehr Beweiswert

Zu Unrecht, entschied das Beschwerdegericht. Es stellte klar: Wenn keine näheren Verwandten existieren, erben diejenigen, die dem Verstorbenen vom Verwandtschaftsgrad her am nächsten stehen. Sind mehrere Personen gleich nah verwandt, erhalten sie gleiche Anteile am Erbe.

Zudem betonte das Gericht, dass Antragsteller zwar bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken müssen, ihre Pflichten aber dort enden, wo ihnen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. Gerade, wenn offizielle Dokumente – etwa durch die Folgen des Zweiten Weltkriegs – nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können, dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht zu hoch angesetzt werden.

Stattdessen kann das Nachlassgericht auch andere Belege berücksichtigen – neben Abschriften oder Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden etwa auch Familienstammbücher, Ahnenpässe, Taufscheine, Bescheinigungen der Meldeämter, Familienstandszeugnisse, Briefe, bei Kriegsteilnehmern auch Mitteilungen der Suchstellen, die Inaugenscheinnahme von Fotos (etwa von Grabsteinen, Hochzeitsfotos, Todesanzeigen) sowie Zeugenaussagen. Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme dabei ein höherer Beweiswert zu als jenen ohne solche Merkmale.

Auch eidesstattliche Versicherung kann als Nachweis taugen

Stehen Antragstellerinnen und Antragstellern unverschuldet keine solchen Beweismöglichkeiten zur Verfügung, können sie den Nachweis im Einzelfall auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erbringen. Entscheidend ist letztlich die Gesamtwürdigung aller verfügbaren Hinweise. Wenn sich daraus ein plausibles Bild der Verwandtschaft ergibt und keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen, muss der Erbschein erteilt werden.

Der Beschluss stärkt damit die Rechte entfernter Verwandter und stellt klar: Der Nachweis eines Erbanspruchs darf nicht an unrealistisch hohen Hürden scheitern.


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