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Familienbetrieb: Lebensunterhalt für Eltern absetzen

Beim Generationenwechsel im Unternehmen kann vereinbart werden, dass Kinder einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Eltern leisten.

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Lupe auf Einkommensteuererklärung. Bild: IMAGO / Frank Sorge

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Berlin (dpa/tmn). Kinder, die den Betrieb der Eltern übernehmen und im Gegenzug einen Beitrag zum Lebensunterhalt zahlen, können diese Kosten als Sonderausgaben abziehen. Wurde der Vertrag allerdings vor 2008 geschlossen, muss unterschieden werden, ob eine Rente vorliegt oder eine dauernde Last, erklärt der Bund der Steuerzahler.

"In Altfällen gibt es den vollen Sonderausgabenabzug für die Kinder nur, wenn die Unterhaltszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlenden und des Empfängers in voller Höhe veränderbar ist", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies hat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kürzlich bestätigt.

Kind zahlt monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt

Im Urteilsfall übernahm der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Gegenzug verpflichtete er sich vertraglich, seinen Eltern einen monatlichen Beitrag zu deren Lebensunterhalt als sogenannte dauernde Last zu zahlen. Dabei sah der Vertrag eine Anpassung der Zahlung vor, falls sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers oder der elterliche Bedarf ändern sollten. Dabei wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Kläger zusätzliche Kosten tragen muss, die durch einen Auszug der Eltern aus der Wohnung entstehen, beispielsweise die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Der Kläger machte die Vorsorgezahlungen an seine Eltern in voller Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend.

Finanzamt: Rentenzahlung statt dauernder Last

Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nur in Höhe von 20 Prozent an, weil es sich nicht um eine dauernde Last, sondern eine Rentenzahlung handele. Diese werde nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes (Aktenzeichen: 5 K 2332/17).

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Aktenzeichen: X R 29/19). Dort wird abschließend geklärt, ob trotz der Ausschlussklausel für das Alten- und Pflegeheim eine dauernde Last vorliegt, die zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigen würde, oder lediglich eine Rentenzahlung, bei der die Sonderausgaben teilweise abgezogen werden könnten, so Klocke.

Ratschlag: Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen

Betroffene können sich in vergleichbaren Altfällen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Sonderausgabenabzug der Zahlungen nicht anerkennt. Der Bund der Steuerzahler rät zudem, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der eigene Fall bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offen.

Weitere Informationen:

www.landesrecht.rlp.de

Urteil

www.gesetze-im-internet.de

Rechtsgrundlage: Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz

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