Ihre-Vorsorge Logo

Familienbetrieb: Lebensunterhalt für Eltern absetzen

Beim Generationenwechsel im Unternehmen kann vereinbart werden, dass Kinder einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Eltern leisten.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Lupe auf Einkommensteuererklärung. Bild: IMAGO / Frank Sorge

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Kinder, die den Betrieb der Eltern übernehmen und im Gegenzug einen Beitrag zum Lebensunterhalt zahlen, können diese Kosten als Sonderausgaben abziehen. Wurde der Vertrag allerdings vor 2008 geschlossen, muss unterschieden werden, ob eine Rente vorliegt oder eine dauernde Last, erklärt der Bund der Steuerzahler.

"In Altfällen gibt es den vollen Sonderausgabenabzug für die Kinder nur, wenn die Unterhaltszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlenden und des Empfängers in voller Höhe veränderbar ist", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies hat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kürzlich bestätigt.

Kind zahlt monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt

Im Urteilsfall übernahm der Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb. Im Gegenzug verpflichtete er sich vertraglich, seinen Eltern einen monatlichen Beitrag zu deren Lebensunterhalt als sogenannte dauernde Last zu zahlen. Dabei sah der Vertrag eine Anpassung der Zahlung vor, falls sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers oder der elterliche Bedarf ändern sollten. Dabei wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Kläger zusätzliche Kosten tragen muss, die durch einen Auszug der Eltern aus der Wohnung entstehen, beispielsweise die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Der Kläger machte die Vorsorgezahlungen an seine Eltern in voller Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend.

Finanzamt: Rentenzahlung statt dauernder Last

Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nur in Höhe von 20 Prozent an, weil es sich nicht um eine dauernde Last, sondern eine Rentenzahlung handele. Diese werde nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes (Aktenzeichen: 5 K 2332/17).

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Aktenzeichen: X R 29/19). Dort wird abschließend geklärt, ob trotz der Ausschlussklausel für das Alten- und Pflegeheim eine dauernde Last vorliegt, die zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigen würde, oder lediglich eine Rentenzahlung, bei der die Sonderausgaben teilweise abgezogen werden könnten, so Klocke.

Ratschlag: Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen

Betroffene können sich in vergleichbaren Altfällen auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Sonderausgabenabzug der Zahlungen nicht anerkennt. Der Bund der Steuerzahler rät zudem, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der eigene Fall bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offen.

Weitere Informationen:

www.landesrecht.rlp.de

Urteil

www.gesetze-im-internet.de

Rechtsgrundlage: Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz

Weitere Artikel

Time
3 Minuten

Die Energiepreise sind hoch. Doch wer ungedämmte Heizungsrohre isoliert, kann seine Kosten erheblich senken. Das zeigt eine Modellrechnung.

Time
2 Minuten

Große Unterschiede bei steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen: Pro Kopf wird im Westen mehr als viermal so viel über den Freibeträgen vererbt und verschenkt wie im Osten.

Time
6 Minuten

Eine neue Heizung spart langfristig Kosten – doch wie lässt sich der Austausch solide finanzieren? Fachleute geben Tipps zu Förderungen und Krediten.

Time
2 Minuten

Viele Verbraucher würden gerne noch häufiger mit Karte oder Smartphone zahlen. Doch manche Geschäfte oder Restaurants nehmen nur Bargeld. Ein Vorstoß des Finanzministers kommt bei Volksbanken gut an.

Time
3 Minuten

Zu Beginn des Iran-Kriegs schossen die Heizölpreise in die Höhe. Im Sommer gaben sie etwas nach – und legten dann im September noch einmal kräftig zu. Was sollten Ölheizungsbesitzer jetzt tun?

Time
4 Minuten

Der Iran-Krieg hat das Leben in Deutschland so stark verteuert wie seit fast drei Jahren nicht. Der neue Tankrabatt dürfte für etwas Entlastung sorgen – allerdings nur kurzfristig.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026