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„Finanztest“ bewertet Berufsunfähigkeitsversicherungen

Von 71 Tarifen konnten unterm Strich fast alle überzeugen. Kritik gab es aber oft für die Anträge.

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Nachdenklicher Mann mit Kugelschreiber sitzt am Küchentisch, Frau steht im Hintergrund.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zählt zu den wichtigen Versicherungen: Sie springt ein, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Gute Policen zahlen Versicherten eine Rente, wenn der Beruf für sechs oder mehr Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Allerdings können die Tarife im Zweifel viel Geld kosten.

Deshalb kann es sich lohnen, möglichst früh einen Vertrag abzuschließen, berichtet die Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 5/2021). Denn dann sind die Beiträge noch vergleichsweise preiswert. Außerdem sind jüngere Kunden meist noch gesünder und bekommen deshalb einen besseren Vertrag ohne Risikozuschlag oder Leistungsausschluss.

71 Angebote unter der Lupe

Insgesamt nahmen die Experten 71 Angebote unter die Lupe. Das Ergebnis: 35 Tarife erhielten die Bewertung „sehr gut“, weitere 32 Angebote sind „gut“. Interessant: Bei vielen empfehlenswerten Angeboten stimmten zwar die Bedingungen. Die Fragebögen, die Kunden beim Antrag ausfüllen mussten, überzeugten die Tester aber oft nicht. Für unklare oder für Kunden unvorteilhafte Fragen gab es häufiger Punktabzug. Der Grund: Sind die Angaben nicht genau, kann es im Leistungsfall zu Problemen kommen.

Wichtig bei Antragstellung: Vollständige Infos zur Gesundheit

Wer einen Antrag stellt, sollte die Fragen zur Gesundheit möglichst genau beantworten. Um keine Diagnose oder Behandlung zu vergessen, kann es sinnvoll sein, die Patientendaten noch einmal einzusehen. Darauf haben Patienten ein Recht. Ärzte müssen die Unterlagen in der Regel zehn Jahre lang aufheben.

Patienten dürfen auch eine Kopie der Unterlagen verlangen. Allerdings geben manche Mediziner die Daten nicht gerne heraus. Es kann sich aber lohnen, hartnäckig zu bleiben. Denn verweigert werden darf die Einsicht nur aus erheblichen therapeutischen Gründen.


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