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Hartz-4-Empfänger: Keine Kürzung um 30 Prozent

Verwirrung um die Umsetzung des Karlsruher Urteils zu Hartz 4: Leistungen dürfen nicht um mehr als 30 Prozent gekürzt werden.

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Schilder Jobcenter und Arbeitsagentur. Bild: IMAGO / Fotostand / K. Schmitt

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Berlin (dpa). Das Bundessozialministerium hat am Mittwoch betont, dass die Leistungen für Hartz-4-Empfänger nicht um mehr als 30 Prozent gekürzt werden dürfen. Zuvor hatten die „Süddeutsche Zeitung“ und das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet, ein Entwurf des Arbeitsministeriums, das derzeit von verschiedenen Stellen intern beraten werde, sehe Kürzungen über die vom Verfassungsgericht gesetzte Grenze hinaus vor.

Das Gericht hatte starke Kürzungen Anfang des Monats als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Abstriche bis zur 30-Prozent-Grenze sind im Grundsatz aber weiter erlaubt. Nun sollten laut den Medienberichten Kürzungen des Existenzminimums um mehr als 30 Prozent möglich sein. Verschiedene Sanktionen sollten einfach zusammengezählt werden können.

Das Ministerium von Ressortchef Hubertus Heil (SPD) teilte daraufhin aber mit, der Minister schließe aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden dürfe. Eine dementsprechende Weisung werde am Freitag ergehen.

Opposition, Gewerkschaften und Verbände fordern klare Aussagen

Die Gewerkschaft Verdi forderte, das Existenzminimum müsse künftig komplett frei von Maßregelungen bleiben. Die Grünen forderten eine Komplett-Abschaffung aller Sanktionen, wie der RND berichtete. Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte die Absage an Kürzungen des Regelsatzes von über 30 Prozent. Ebenso klare Aussagen des Ministers seien nun nötig zur Frage nach einer großzügigen Härtefallregelung und dazu, wie lange überhaupt sanktioniert werden dürfe.

Weitere Informationen

www.bundesverfassungsgericht.de
Mitteilung des Gerichts zum Urteil

www.sggth.thueringen.de
Sozialgericht Gotha zur nachgebesserten Vorlage in Karlsruhe (PDF)

www.gesetze-im-internet.de
Hartz-4-Sanktionen im Sozialgesetzbuch, §§ 31 ff. SGB II

statistik.arbeitsagentur.de
BA-Broschüre zu Rechtslage und aktuellen Zahlen (PDF)

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