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Hausnotrufsystem: Wie Senioren den Steuerbonus nutzen können

Urteil des Finanzgerichts Sachsen: Auch Alleinstehende im eigenen Haushalt können ein Hausnotrufsystem von der Steuer absetzen.

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Hausnotrufsystem: Wie Senioren den Steuerbonus nutzen können

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Berlin/Leipzig (dpa/tmn). Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu bekommen, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie in einer betreuten Wohnanlage leben.

„Umstritten ist die Rechtslage, wenn Senioren allein im eigenen Haushalt wohnen“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Sächsische Finanzgericht allerdings hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Kosten eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden dürfen (Aktenzeichen: 2 K 323/20).

Die Klägerin setzte die Ausgaben dafür in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Weil die Dienstleistung der Notrufzentrale aber nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge, strich das Finanzamt den Steuerabzug.

Bundesfinanzhof hat das letzte Wort

Das Sächsische Finanzgericht gab hingegen der Seniorin Recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, entschied das Gericht.

Das letzte Wort dazu hat allerdings der Bundesfinanzhof, denn das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen: VI B 94/20). „Betroffene können sich dennoch auf das gut begründete Urteil des Sächsischen Finanzgerichts berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert“, rät Klocke. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.


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