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In welchen Fällen eine Bankvollmacht gut ist

Wer regelt meine Bankgeschäfte, wenn ich es nicht (mehr) kann? Das lässt sich frühzeitig festlegen – mit einer Bankvollmacht. Was dabei wichtig ist.

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Paar sitzt auf der Couch mit Papieren und Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / Steve Brookland

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Berlin/Hamburg (dpa/tmn) – Überweisungen tätigen, Geld abheben – um solche und andere finanzielle Angelegenheiten wollen sich die meisten selbst kümmern. Doch was, wenn das wegen eines Krankheits- oder Auslandsaufenthalts nicht geht? Für solche mitunter unverhofften Fälle ist es gut, einer Vertrauensperson wie Angehörigen oder Freunden eine Bankvollmacht zu erteilen.

Was genau ist eine Bankvollmacht?

Mit einer Bankvollmacht bevollmächtigt eine kontoinhabende Person eine andere Person, sie im Geschäftsverkehr mit der Bank zu vertreten. „Die Vollmacht kann sich hierbei auf ein einzelnes Konto beziehungsweise Depot beschränken oder für die gesamte Geschäftsverbindung erteilt werden“, erläutert Sylvie Ernoult vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin. In der Regel geht es bei der Bankvollmacht um das Recht, über jeweilige Guthaben etwa durch Überweisungen oder Barabhebungen verfügen zu können.

Wovon sind Bankvollmachten zu unterscheiden?

Zum einen von der klassischen Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten bei Ärzten oder Krankenhäusern oder vor Behörden ermöglicht. „Zum anderen ist die Bankvollmacht zu unterscheiden von einem Gemeinschaftskonto, bei dem auch die Vertrauensperson zu den Kontoinhabern gehört und umfassende Rechte besitzt“, sagt Helena Klinger vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg.

Welche Rechte hat die Vertrauensperson, welche nicht?

„Eine Bankvollmacht ist keine Generalvollmacht“, stellt Ernoult klar. Eine solche Vollmacht berechtigt dazu, ausschließlich die in dem Dokument aufgelisteten Bankgeschäfte durchzuführen. Damit lassen sich etwa Überweisungen tätigen für Miete oder laufende Kosten, Geld abheben oder der kontoinhabenden Person bereits eingeräumte Kredite in Anspruch nehmen. Wichtig: „Die Vertrauensperson kann keine neuen Kredite aufnehmen“, so Ernoult.

Die Vertrauensperson kann – je nach Wortlaut der Vollmacht – außerdem Devisen und Wertpapiere kaufen und verkaufen oder Kontoauszüge, Post und Depotauszüge erhalten. Auch ist sie je nach Vollmacht berechtigt, den Kontostand als Saldo anzuerkennen.

Nur der Kontoinhaber, und nicht die Vertrauensperson, kann das Konto kündigen, auf andere Namen umschreiben oder weitere Konten eröffnen. „Gleiches gilt beispielsweise auch für das Ausstellen von Untervollmachten oder das Beantragen von EC-/Maestro-/Debitkarten“, sagt Klinger.

Was muss man beim Ausstellen der Vollmachten beachten?

Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, muss laut Ernoult für jedes Konto eine eigene Vollmacht erteilen, wenn die bevollmächtigte Person über alle diese Konten oder Depots verfügen soll. Wenden Sie sich für den Abschluss einer solchen Vollmacht an die Bank und suchen Sie sie gemeinsam mit der Vertrauensperson auf. „So lassen sich bei der Bank Zweifel an der Vollmachterteilung von vornherein ausschließen“, sagt Ernoult.

Ihr zufolge ist die Bank zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten der bevollmächtigten Person anhand des Personalausweises oder Reisepasses festzustellen.

„Manche Banken verlangen alternativ, dass Bankkunden für eine Beurkundung der Vollmacht mit der Vertrauensperson zu einem Notar gehen, der die Identitätsprüfung vor Unterzeichnung vornimmt“, sagt Helena Klinger.

Bei einer Direktbank bekommen Kontoinhaberinnen und -inhaber das Formular für die Vollmachtserteilung in der Regel online zur Verfügung gestellt. Dieses geht dann ausgefüllt und unterzeichnet zurück an die Bank. „Die auch hier erforderliche Identitätsprüfung der bevollmächtigten Person erfolgt dann beispielsweise mithilfe des Postident-Verfahrens“, sagt Ernoult.

Wie lässt sich sicherstellen, dass die Vertrauensperson nicht unrechtmäßig auf das Geld zugreift?

In der Vollmacht kann es Einschränkungen geben. Sie kann beispielsweise „nur für Lebzeiten“ gelten oder an einen konkreten Betrag wie 1000 Euro geknüpft sein. „Dann hat auch die Bank entsprechende Transaktionen im Blick, die gegebenenfalls nicht von der Vollmacht gedeckt sind“, erläutert Klinger.

Sobald das Vertrauensverhältnis verletzt ist oder dem Kontoinhaber unregelmäßige Abbuchungen durch den Bevollmächtigten auffallen, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. „Das erfolgt gegenüber der Bank am besten schriftlich“, rät Ernoult.

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