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Investmentsteuerreform: Was sich jetzt für Anleger ändert

Fonds, die Gewinne zum Teil oder ganz wieder anlegen, werden anhand einer Pauschale besteuert – der sogenannten Vorabpauschale.

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Diagramm Aktienkurse mit steigendem roten Pfeil. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Im Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Die Reform bezieht sich auf Aktienfonds, Mischfonds sowie Immobilienfonds. Und führt auch zu einer anderen Besteuerung bei ETFs. ETF steht für Exchange Traded Fund – das sind börsengehandelte Fonds, die die Entwicklung eines Indexes, etwa den Dax nachbilden.

Die Auswirkungen der Reform zeigen sich für viele Fondssparer erstmals Anfang 2019: Zum einen müssen die Fonds nun automatisch vom Fondsvermögen jedes Jahr 15 Prozent Körperschaftssteuer auf Dividenden, Gewinne sowie deutsche Mieterträge aus offenen Immobilienfonds an das Finanzamt abführen. Die Fondsgesellschaften zahlen Anlegern also geringere Kapitalbeträge aus – als Ausgleich bekommen Anleger eine Teilfreistellung für die Erträge – also Mieterträge, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen.

Zum anderen kommt nun die sogenannte Vorabpauschale erstmals zum Einsatz. Sie bezieht sich auf die Wertentwicklung von Investmentfonds aus dem Jahr 2018, die Erträge nicht oder nur zum Teil an die Anleger ausschütten. Stattdessen werden die Dividenden und anderen laufenden Erträge wieder direkt in den Fonds angelegt. Experten sprechen dann von thesaurierenden Fonds.

Viele Anleger dürften diesen Aspekt der Reform unmittelbar bemerken, wenn sie auf ihrem Verrechnungskonto eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ feststellen.

Was ist die Vorabpauschale genau?

Es handelt sich dabei um einen fiktiven Betrag, der bei thesaurierenden Fonds versteuert wird, erklärt die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite. Laut dem Fondsverband BVI behalten die Depotbanken die auf die Vorabpauschale anfallenden Kapitalertragssteuern ein. Mit der vorweggenommenen Besteuerung will der Gesetzgeber demnach gewährleisten, dass Anleger auch bei thesaurierenden Fonds jährlich einen Mindestbetrag versteuern müssen.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Vorabpauschale errechnet die Depotbank in Deutschland jeweils am Anfang des Jahres für das jeweilige Vorjahr. Sie ermittelt zunächst den sogenannten Basisertrag des Fonds. Dieser ergibt sich laut BVI so: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses multipliziert mit dem Wert der Fondsanteile zu Beginn des vorausgegangenen Jahres. Für 2018 beträgt der Basiszins 0,87 Prozent. Die Depotbank zieht dann vom so errechneten Basisertrag die Ausschüttung des vorherigen Kalenderjahres ab. Die Differenz ist die Vorabpauschale, die Anleger versteuern müssen.

Gibt es Ausnahmen?

Bei Aktienfonds, offenen Immobilienfonds und bestimmten Mischfonds wird nicht die komplette Vorabpauschale versteuert, erklärt der BVI. Es gebe sogenannte Teilfreistellungen. Demnach sind 30 Prozent der Erträge bei Aktienfonds steuerfrei sowie 15 Prozent bei Mischfonds, die laut BVI mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Aktien anlegen. Bei Immobilienfonds zahlen Anleger auf 60 Prozent der Erträge keine Abgeltungssteuer. Haben Immobilienfonds einen Anlageschwerpunkt im Ausland, sind es 80 Prozent.

Dazu eine Beispielrechnung der Stiftung Warentest: Dabei lag der Wert eines Aktienfonds-Anteils am 1. Januar 2018 bei einem thesaurierenden Fonds bei 20.000 Euro. Fast ein Jahr später, am 31. Dezember 2018, liegt der Wert bei 20.500 Euro. Dann wird die Vorabpauschale ermittelt, indem man 20.000 mit 0,0087 multipliziert und dann mit 0,7 multipliziert. So ergebe sich ein Betrag von 121,80 Euro. Der zu versteuernde Betrag liegt aufgrund der Teilfreistellung von 30 Prozent bei 85,26 Euro.


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