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Kein Kindergeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung

Befindet sich das volljährige Kind in einer Ausbildung, wird das Kindergeld weiter gezahlt – allerdings nicht, wenn diese neben der Arbeit absolviert wird.

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Kein Kindergeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung

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München (dpa/tmn). Kindergeld kann auch für volljährige Kinder gezahlt werden. Absolviert der Nachwuchs nach dem Schulabschluss eine Ausbildung, fließt die Leistung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nimmt das Kind aber nach einem Bachelorabschluss eine Arbeit auf und setzt ein Masterstudium neben dem Beruf fort, geht der Anspruch verloren.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: III R 26/18). Denn dann steht die Berufstätigkeit und nicht mehr die Ausbildung im Vordergrund. Das Studium kann als berufsbegleitende Weiterbildung angesehen werden.

Der Fall: Masterstudium neben einer Vollzeitbeschäftigung

In dem verhandelten Fall hatte die Tochter der Klägerin nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre aufgenommen. Hierzu gehörte eine dreijährige praktische Ausbildung in einem Betrieb. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Zugleich nahm sie ab Oktober 2015 eine Vollzeitstelle in ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb an.

Parallel dazu begann die Tochter ein Masterstudium in Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und am Samstag statt. Die Familienkasse wollte ab Oktober 2015 kein Kindergeld mehr zahlen. Die Begründung: Die Tochter habe mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen. Während des Masterstudiums gehe sie zudem einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nach.

Das Urteil: Wer über 20 Stunden arbeitet, bekommt kein Kindergeld mehr

Dieser Auffassung schloss sich der BFH grundsätzlich an. Anspruch auf Kindergeld bestehe für volljährige Kinder nur, wenn sie in einer Ausbildung sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die mehr als 20 Wochenstunden umfasst, stellten die Richter fest. Dabei könnten mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.

Davon abzugrenzen sind aber berufsbegleitende Weiterbildungen. Dafür kommt es darauf an, ob nach dem ersten Abschluss weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.

Da in diesem Fall noch weitere Feststellungen erforderlich waren, wies der BFH die Sache erneut an das Finanzgericht zurück.


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