Frankfurt/Main (dpa/tmn). Stirbt der Verkäufer eines Grundstücks kurz nach Vertragsschluss, erlöschen seine Pflege- oder Wohnrechte. Erben haben dann keinen Anspruch auf Ersatz, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervorgeht. Darüber berichtet die Zeitschrift „NJW Spezial“ (Heft 18/2019).
