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Kein Wohnrecht-Ersatz bei frühem Tod

Eigentümer können ihr Haus verkaufen und trotzdem das Recht haben, weiter darin zu wohnen. Das senkt den Kaufpreis. Doch bekommen die Erben Ersatz, wenn er früh stirbt?

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Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Frankfurt/Main (dpa/tmn). Stirbt der Verkäufer eines Grundstücks kurz nach Vertragsschluss, erlöschen seine Pflege- oder Wohnrechte. Erben haben dann keinen Anspruch auf Ersatz, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervorgeht. Darüber berichtet die Zeitschrift „NJW Spezial“ (Heft 18/2019).


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