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Keine Abgeltungsteuer bei Aktiensplit

Urteil: Anleger erhielten bei einem Spin-Off eine Aktienzuteilung des neuen Tochterunternehmens. Das Finanzamt muss die Abgeltungssteuer erstatten.

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Lupe auf Aktienkursen und Finanzcharts, daneben ein Taschenrechner.

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Berlin (dpa/tmn). Anleger, die neue Aktien im Zuge einer Unternehmensabspaltung erhalten, müssen darauf keine Abgeltungsteuer zahlen. Das entschied das Finanzgericht München (Aktenzeichen: 8 K 981/17) und schloss sich damit den Entscheidungen mehrerer anderer Finanzgerichte an. „Eine solche Unternehmensabspaltung löst zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Finanzamt erstattet Abgeltungssteuer nicht, Ehepaar klagt

Im konkreten Streitfall klagte ein Ehepaar, das Anteile an einem US-amerikanischen Unternehmen hielt. Das Unternehmen wurde im Jahr 2015 umbenannt und übertrug das Unternehmenskundengeschäft anschließend im Wege eines sogenannten Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktien wurden 1:1 getauscht. Zusätzlich erhielten die Anleger jeweils eine Aktie der Tochtergesellschaft, wofür die Bank des Klägers Abgeltungsteuer einbehielt.

Weil auch das Finanzamt die abgezogene Steuer bei der Einkommensteuererklärung nicht erstatten wollte, legte das Paar Einspruch gegen den Bescheid ein. Denn in der Zuteilung der Aktien der Tochtergesellschaft sahen sie lediglich eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung. Das Finanzamt beurteilte dies hingegen als steuerpflichtige Sachausschüttung.

Finanzgericht gibt Klägern Recht

Das Finanzgericht gab hingegen den Klägern Recht, denn die übernommenen Anteile sind steuerlich gesehen lediglich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten. Das anlegerfreundliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.

Betroffene können Einspruch einlegen

Betroffene Anleger können dennoch Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Abgeltungsteuer aus dem „Spin-Off“ nicht erstattet. Zur Begründung sollte man sich auf das laufende BFH-Verfahren berufen und das Aktenzeichen nennen (Aktenzeichen: VIII R 6/20) „Anleger sollten allerdings beachten, dass die Aktienzuteilung eventuell beim Verkauf der Papiere steuerlich relevant werden kann“, so Klocke.


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