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Kosten für Therapiehund steuerlich absetzbar

Finanzgericht: Wenn Tier zum Unterrichtskonzept gehört, kann Lehrer die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

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Münster (dpa/tmn). Für Futter, Tierarzt oder Versicherung müssen Tierhalter in der Regel selber aufkommen. In einigen Fällen beteiligt sich aber auch das Finanzamt an solchen Ausgaben, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (Aktenzeichen: 10 K 2852/18 E). Nach Ansicht der Richter können Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern nämlich zu Werbungskosten führen.

Therapiehund für die Schule

In dem verhandelten Fall war die Klägerin als Lehrerin einer Realschule tätig. Zu dem Lehrkonzept gehörte tiergestützte Pädagogik. Zur Umsetzung dieses Konzepts beschloss die Schule die Anschaffung eines Therapiehundes. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der Versorgung des Hundes beauftragt.

In ihren Steuererklärungen machte die Frau deshalb die von ihr für das Tier getragenen Kosten als Werbungskosten geltend. Unter anderem ging es um eine Tierhaftpflichtversicherung, Futter, Hundepflege, Ausgaben für den Tierarzt, die Hundeschule sowie die Ausbildung. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen aber nicht.

Finanzgericht urteilt: Therapiehund kann ein Arbeitsmittel sein

Das sah das Finanzgericht anders: Auch bei einem Therapiehund könne es sich um ein Arbeitsmittel handeln. Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien. Der Hund diene der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin und werde im Rahmen eines von der Schule beschlossenen Programms eingesetzt. Dementsprechend seien die Ausbildungskosten in vollem Umfang abzugsfähig.

Allerdings sei der Therapiehund nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die übrigen Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung des Therapiehundes aufzuteilen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH). Dort ist die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 15/19 anhängig.


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