Düsseldorf (kma). Minderjährige Kinder haben ab Januar 2018 Anspruch auf höheren Unterhalt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt festgelegt und die Düsseldorfer Tabelle entsprechend angepasst. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat.
Der Mindestunterhalt für Kinder bis 6 Jahre (erste Altersstufe) steigt von 342 Euro auf 348 Euro, für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren (zweite Altersstufe) von 393 auf 399 Euro und für Kinder zwischen 13 und 18 Jahren (dritte Altersstufe) von 460 auf 467 Euro. Wer beispielsweise netto zwischen 2.701 und 3.100 Euro verdient, muss für sein sechs- bis elfjähriges Kind 459 Euro im Monat Unterhalt zahlen.
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | Altersstufen in Jahren | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||||
| Alle Beträge in Euro | |||||||||
| 1. | bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 100 | 880/1.080 | ||
| 2. | 1.901 – 2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 | 1.300 | ||
| 3. | 2.301 – 2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 | 1.400 | ||
| 4. | 2.701 – 3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 | 1.500 | ||
| 5. | 3.101 – 3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 | 1.600 | ||
| 6. | 3.501 – 3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 | 1.700 | ||
| 7. | 3.901 – 4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 | 1.800 | ||
| 8. | 4.301 – 4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 | 1.900 | ||
| 9. | 4.701 – 5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 152 | 2.000 | ||
| 10. | 5.101 – 5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 160 | 2.100 | ||
| ab 5.501 | nach den Umständen des Falles | ||||||||
Bedarfssätze steigen an
Durch die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts müssen auch die Bedarfssätze der Einkommensgruppen angepasst werden: Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben. Keine Erhöhung gibt es beim Bedarf volljähriger Kinder. Damit wolle man vermeiden, dass es zu einer überproportionalen Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen komme, so die Begründung des Gerichts.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, das ebenfalls zum 1. Januar 2018 steigt. Für ein erstes und zweites Kind bekommen Eltern 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Einkommensgruppen werden angehoben
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“ und endet mit „bis 5.500 Euro“ statt bisher „bis 5.100 Euro“.
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.
Weitere Informationen:
- www.olg-duesseldorf.nrw.de
Düsseldorfer Tabelle 2018 zum Herunterladen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf
