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Mieter: Vorjahres-Betriebskosten steuerlich ansetzen

Mieter können das Finanzamt an den Betriebskosten für ihre Wohnung beteiligen – auch wenn sie ihre Abrechnung erst spät erhalten.

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Mann rechnet mit Taschenrechner und Münzstapel auf dem Tisch. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn). Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters kann sich für Mieter positiv auswirken - und zwar bei der Steuererklärung. Mieter können dort zum Beispiel Ausgaben für die Treppenhausreinigung und den Schornsteinfeger absetzen. Sofern die Betriebskostenabrechnung dafür nicht rechtzeitig vorliegt, können Mieter auch die Posten aus der Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr übernehmen, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Das ist dann sinnvoll, wenn es in Bezug auf den Verbrauch oder Reparaturarbeiten am Haus keine großen Abweichungen zum Vorjahr gab. Das zuständige Finanzamt sollte allerdings darüber informiert werden, dass wegen einer verspäteten Nebenkostenabrechnung Posten aus dem Vorjahr übernommen werden. Ein formloses Schreiben genügt dazu.

Einspruch gegen den Steuerbescheid für nachträgliche Berücksichtigung

Liegt der Steuerbescheid dann vor, ohne dass die Kosten berücksichtigt wurden, gibt es die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dabei sollte die folgende Bitte an das Finanzamt gerichtet werden: Es möge den Einspruch erst nach Eingang der Nebenkostenabrechnung bearbeiten, damit die Aufwendungen berücksichtigt werden können.

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