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Neue Grundsteuer: Was Immobilieneigentümer jetzt tun müssen

Fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland sind neu zu bewerten. Deshalb ist für Eigentümer bald eine Art zweite Steuererklärung fällig.

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Hausmodell aus roter Wolle auf Bauplan, umgeben von Euro-Geldscheinen. Bild: IMAGO / Panthermedia / Stefan Trux

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München (tö). Alle Immobilieneigentümer in Deutschland müssen in diesem Sommer eine Art zweite Steuererklärung ausfüllen. Darin haben sie zum Teil detaillierte Angaben zu ihrem Grundstück, ihrer Wohnung, ihrem Haus oder ihren gewerblichen Gebäuden zu machen. Diese Daten benötigen die Finanzämter, um die Grundsteuer neu berechnen zu können. In den nächsten Wochen werden deshalb in allen Bundesländern Grundstücksbesitzer öffentlich aufgefordert, bei der Reform der Grundsteuer mitzuhelfen. Zuständig sind die Kommunen, manche Gemeinden werden die Eigentümer auch direkt anschreiben, verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

Reform der Grundsteuer führt zu Neubewertung der Grundstücke

Die Reform der Grundsteuer ist aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Das hatte bereits 2018 entschieden, dass die für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte veraltet sind, zu einer ungerechten Besteuerung führen und deshalb verfassungswidrig sind. Fast 36 Millionen Grundstücke sind deshalb neu zu bewerten. Was Eigentümer dabei beachten müssen – ein Überblick.

Die Fristen


Die neue Grundsteuererklärung ist auf speziellen Vordrucken vom 1. Juli 2022 an elektronisch über das Online-Portal der Finanzämter, www.elster.de, abzugeben, und zwar spätestens bis zum 31. Oktober 2022. Wer bei elster.de noch nicht als Benutzer registriert ist, sollte dies nachholen. Ältere Menschen, die sich damit überfordert fühlen, dürfen ausnahmsweise die Erklärung auf Papier einreichen. Die neue Grundsteuer, die von der zuständigen Kommune erhoben wird, wird zum ersten Mal am 15. Februar 2025 zu zahlen sein.

Die Angaben

Was die Finanzämter wissen wollen, hängt davon ab, welches Berechnungsmodell das jeweilige Bundesland gewählt hat. Die Daten können die Eigentümer schon jetzt zusammentragen. Wichtig ist zunächst die Fläche von Grund und Boden. Diese ist zu finden auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder im notariellen Kaufvertrag.

Preise für den Bodenrichtwert, sofern erforderlich, soll das Bodenrichtwertinternetsystem (BORIS) liefern, hier gelten aber nur die amtlichen Auskünfte der jeweiligen Landesportale, die zum Teil noch im Aufbau sind. Die Wohnfläche ist, falls nötig, nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Nicht als Wohnfläche gelten zum Beispiel Keller oder Waschräume. Die Fläche eines Balkons oder einer Terrasse wird hingegen zu 25 Prozent mitgezählt. Beim sogenannten Bundesmodell, das die meisten Bundesländer anwenden, ist auch das Baualter anzugeben.

Die Helfer


Lohnsteuerhilfevereine, die für ihre Mitglieder sehr kostengünstig arbeiten, dürfen nicht helfen, Steuerberater hingegen schon. Die Finanzverwaltungen der Länder bieten an, im Internet per Chatbot zu antworten. Es soll ausführliche Anleitungen zum Ausfüllen geben. Außerdem werden oder sind bereits Service-Hotlines eingerichtet.

Die Steuer


Zugesagt ist, dass die neue Grundsteuer „unterm Strich aufkommensneutral“ sein soll. Das heißt, die Kommunen sind angehalten, ihre Einnahmen aus der Grundsteuer in etwa auf dem gleichen Niveau zu halten, verpflichtet sind sie dazu nicht.

Klar ist nur: Manche Eigentümer werden mehr, manche weniger zahlen. Betroffen sind auch Mieter. Ob sie mehr oder weniger zahlen müssen, erfahren sie aber erst 2026, wenn die Mietnebenkostenabrechnung für das Vorjahr eintrifft. Denn Vermieter dürfen die von ihnen gezahlte Grundsteuer ihren Mietern in Rechnung stellen.

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