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Nicht jeder darf bei der Steuererklärung helfen

Dürfen Verwandte und Bekannte bei der Steuererklärung unterstützen? Das Gesetz ist hier streng.

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Jüngere und ältere Frau beim Ausfüllen eines Formulars

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). In Deutschland regelt das Steuerberatungsgesetz, wer bei der Erstellung einer Steuererklärung helfen darf. Und das sieht nur bestimmte Personen und Vereinigungen dafür vor. Aber wer darf denn nun?

In allererster Linie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, sagt Alexander Kislinger von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Diese Personengruppe sei zur unbeschränkten Hilfestellung befugt. Selbst Lohnsteuerhilfevereine dürften zum Beispiel nur beschränkt, das heißt im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis, Hilfe leisten. Sie sind etwa auf Arbeitnehmer und Rentner spezialisiert. Erzielt ein Steuerpflichtiger zu versteuernde Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb, müssen Lohnsteuerhilfevereine passen.

Allen nicht genannten Personen und Vereinigungen ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung gesetzlich verboten.

Verwandte ja, Freunde nein

Ausnahmen gelten aber für unentgeltliche Unterstützung. So dürfen etwa Verlobte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern oder Pflegekinder sowie Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie helfen, wenn sie dafür nicht entlohnt werden. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie sind zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder eines Steuerpflichtigen oder dessen Partnerin beziehungsweise Partner.

„Unzulässig ist damit generell die Hilfeleistung gegenüber anderen Personen wie beispielsweise Lebensgefährten, Freunden und Bekannten“, sagt Alexander Kislinger – und zwar ganz unabhängig davon, ob die Hilfe entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird.

Ausnahmen hiervon lässt die Rechtsprechung laut Kislinger nur zu, sofern es sich um „steuerlich irrelevante Unterstützungsleistungen“ wie „Schreib- und Übersetzungsarbeiten oder die bloße Datenübermittlung einer elektronischen Steuererklärung“ handelt. „Dasselbe gilt grundsätzlich für nicht auf Wiederholung angelegte einmalige Tätigkeiten“, so Kislinger.

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