München (tö). Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene auch dessen Beitragskonto für den Rundfunkbeitrag abmelden. Dazu ist die Kopie einer Sterbeurkunde dem Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln) vorzulegen. Darauf hat jetzt die Verbraucherzentrale Bayern aufmerksam gemacht. Demnach kann man das Beitragskonto nicht unter der alten Nummer weiterführen, da dieses immer personenbezogen angelegt wird.
Wohnt jemand weiter in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung, muss diese Person nach Angaben der Verbraucherzentrale ein neues Beitragskonto anmelden. Außerdem ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat für die Abbuchung des Rundfunkbeitrags erforderlich. Leben mehrere Personen in der Wohnung, fällt weiter nur ein Beitrag pro Wohnung an. Steht die Wohnung nach einem Todesfall erst einmal leer, etwa weil sie renoviert werden soll, fällt kein Rundfunkbeitrag an, bis wieder jemand einzieht und sich melderechtlich in dieser Wohnung registriert hat. Diese Person muss sich zeitnah beim Beitragsservice als Beitragszahler anmelden. Anschließend erhält sie eine neue Beitragsnummer.
Vorsicht bei gefälschten E-Mails
Der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender warnt vor gefälschten E-Mails zum Rundfunkbeitrag. In der Warnung heißt es: „Aktuell werden per E-Mail gefälschte Zahlungsaufforderungen im Namen des Beitragsservice versendet. Sie enthalten Zahlungstermine als Kalendereinträge. Die Betrüger werben mit Ersparnis bei Vorauszahlung und fordern dazu auf, das Geld per Echtzeit-Überweisung zu zahlen, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Diese E-Mails stammen nicht vom Beitragsservice. Wenn Sie eine solche Mail erhalten, sollten Sie auf keinen Fall Geld überweisen.“
So können Sie sich vom Beitrag befreien lassen
Der Beitrag für jeden Haushalt in Deutschland für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beläuft sich derzeit auf 18,36 Euro im Monat, egal ob man Radio hört oder fernsieht. Man kann sich aber vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg gibt dazu diese Tipps:
„Sie können sich entweder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen befreien lassen.“ Soziale Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie Sozialleistungen vom Staat bekommen, wie etwa Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder staatliche Grundsicherung (früher Bürgergeld, davor Arbeitslosengeld II (Hartz IV), „soweit keine Zuschläge gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen“. Befreien kann man sich laut der Verbraucherzentrale auch, wenn man Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld erhält und nicht bei den Eltern wohnt, oder Hilfe zur Pflege nach landesgesetzlichen Vorschriften bekommt.
Außerdem kann man der Verbraucherzentrale zufolge aus gesundheitlichen Gründen den ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von 6,12 Euro beantragen, „wenn Sie
- blind oder sehbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60,
- hörgeschädigt, das heißt gehörlos sind oder sich nicht ausreichend verständigen können, auch nicht mit Hörhilfen,
- behindert sind mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 von Hundert.
In allen Fällen müssen Sie die Behinderung mit dem Markzeichen RF im Schwerbehindertenausweis nachweisen.“
Eine Befreiung oder Ermäßigung erfolgt allerdings nicht automatisch. Die Verbraucherschützer empfehlen, einen schriftlichen Antrag stellen und die erforderlichen Nachweise, wie etwa eine Kopie des Sozialleistungsbescheids, in dem Schreiben an den Beitragsservice beizufügen. Die Antragsformulare gibt es bei den Städten und Gemeinden und auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.
