Ihre-Vorsorge Logo

Steuerfreier Immobilienverkauf trotz Kurzzeit-Vermietung

Das Finanzgericht urteilt: Der Verkaufserlös muss nicht versteuert werden, auch wenn die Immobilie im Verkaufsjahr kurzzeitig vermietet war.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Immobilienbesitzer, die ihr bislang selbst genutztes Haus verkaufen, müssen den Gewinn nicht versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 13 K 289/17). „Entscheidend ist aber die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Der Fall: Wohnung wurde im Verkaufsjahr einige Monate vermietet

In dem Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend selbst bewohnt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember vermietete er die Wohnung.

Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, denn die Steuerbefreiung gilt nur für selbstgenutzte Immobilien, so die Begründung. Wird hingegen eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung verkauft, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an.

Der Kläger berief sich auf das Gesetz, wonach es ausreicht, wenn die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Urteil des Finanzgerichts: Durchgehende Eigennutzung lediglich im Vorjahr relevant

Damit hatte er Erfolg: Das Finanzgericht stellte fest, dass lediglich im Vorjahr des Verkaufs eine durchgehende Eigennutzung stattfinden muss. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genügt es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einige Monate selbst bewohnte.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen: IX B 28/19).



Andere Verkäufer können vom laufenden Verfahren profitieren

„Immobilienverkäufer können sich dennoch auf das laufende Verfahren berufen, wenn das Finanzamt beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobile, die nur kurzzeitig im Verkaufsjahr vermietet wurde, einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös feststellt“, so Klocke.

In diesem Fall kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden.


Weitere Artikel

Time
4 Minuten

Die steigenden Ausgaben für das Gesundheitssystem sollen gebremst werden. Dafür kippte die Politik auch eine Informationspflicht für die Krankenkassen. Verbraucherschützer warnen vor negativen Folgen.

Time
2 Minuten

Schon mit dem Studium gestartet, aber noch nicht an Versicherungen gedacht? Auch wenn es langweilig klingt, es lohnt sich. Welche Policen Studierende vor bösen Überraschungen schützen.

Time
3 Minuten

Der Iran-Krieg hat Tanken und Heizen erheblich verteuert. Mit der vom Staat verordneten Entlastung an Deutschlands Tankstellen ist es vorerst vorbei. Die Inflationsrate könnte noch weiter steigen.

Time
3 Minuten

Miete, Lebenshaltungskosten, Studienmaterial – ein Studium kostet Geld. Der Bankenverband gibt Empfehlungen, wie Studierende ihre Finanzen im Blick behalten.

Time
2 Minuten

Die Spritze oder die Pille zum Abnehmen kosten oft mehrere Hundert Euro im Monat. Unter bestimmten Bedingungen können die Ausgaben die Steuerlast senken.

Time
5 Minuten

Mehrere Tausend Euro für ein neues E-Bike? Das ist vielen zu teuer. Der Blick fällt deshalb immer öfter auf professionell aufbereitete Gebrauchträder. Worauf sollten Käuferinnen und Käufer da achten?

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026