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Steuerlich relevant: Oma und Opa betreuen in den Ferien

Die Großeltern kümmern sich in den Ferien um die Kinder? – Bingo! Und das im doppelten Sinne: Den Eltern hilft es, die schulfreie Zeit abzudecken – und oft sogar Steuern zu sparen. So funktioniert's.

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Familie grillt im Garten.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wenn während der Ferien Einrichtungen zur Kinderbetreuung zeitweise schließen oder ihr Angebot zeitlich einschränken, springen bei vielen Familien die Großeltern ein. Das ist nicht nur äußerst hilfreich, sondern damit lassen sich auch Steuern sparen – und zwar, selbst dann, wenn Oma und Opa unentgeltlich betreuen, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag sind grundsätzlich zu 80 Prozent (maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung, ein Beitragsbescheid oder ein schriftlicher Vertrag über die Kinderbetreuung vorliegen und die Bezahlung nicht bar vorgenommen wird.
Großeltern sind gerne für die Enkel da – haben aber oft Fahrtkosten

Typischerweise übernehmen Großeltern diese Betreuung aber gerne und meist auch unentgeltlich. Nicht selten wird den Großeltern aber zumindest ein Fahrtkostenersatz bezahlt, wenn sie die Kinder von der Ferienbetreuung, dem Sportverein oder bei den Eltern zur Betreuung abholen oder selbst zur Betreuung zum Enkel nach Hause fahren.

„Wird über den Fahrtkostenersatz eine Vereinbarung getroffen, eine Auflistung der durchgeführten Fahrten erstellt und erfolgt eine Erstattung der Kosten nach dieser Auflistung, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn sie nicht bar bezahlt wurden“, erklärt Jana Bauer.

Auflistung der Fahrten oder Zug- und Bustickets aufbewahren

Als Kostenerstattung kommen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen infrage, etwa Bus- oder Zugtickets, oder bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines Pkw. Sämtliche Belege, also die Auflistungen der Fahrten oder die Zug- und Bustickets, sollten aufbewahrt werden.

Ein Beispiel: Die Oma fährt im Jahr 160 Mal mit ihrem Pkw in den 15 Kilometer (km) entfernten Nachbarort, um ihren siebenjährigen Enkel aus der Schule oder von der Ferienbetreuung abzuholen, in den elterlichen Haushalt zu bringen und zu beaufsichtigen. Bei Eintreffen der Eltern fährt Oma wieder zurück zu sich nach Hause.

Daraus ergibt sich eine Fahrtkostenerstattung von bis zu 1.440 Euro (160 Fahrten mal 30 km für Hin- und Rückweg mal 0,30 Euro) für die Oma – und ein Sonderausgabenabzug von 1.152 Euro (80 Prozent von 1.440 Euro) für die Eltern.

Vertrag über Betreuung mit Entlohnung ist auch denkbar

Es ist zudem möglich, mit den Großeltern einen Vertrag über die Kinderbetreuung mit Entlohnung abzuschließen und zusätzlich die Kosten für die Beaufsichtigung steuerlich anzusetzen.

Zwei Dinge sollten sich Eltern in diesem Zusammenhang unbedingt merken:

  • Voraussetzung dafür, die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen zu können, ist, dass die Großeltern nicht im selben Haushalt mit den zu betreuenden Kindern leben.
  • Fahrtkosten, die entstehen, weil die Eltern ihr zu betreuendes Kind zu den Großeltern fahren oder das Kind allein zu den Großeltern fährt, sind hingegen nicht als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar.

Ergibt mindestens eine Win-Win-Situation

„Letztendlich entsteht mit einer ordentlichen Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz eine Win-win-Situation“, meint Bauer. Die Eltern könnten ihre Steuerlast über das Geltendmachen der Kinderbetreuungskosten senken. Im Gegenzug werden den Großeltern ihre Fahrtkosten erstattet.

Und natürlich darf man nicht vergessen, dass sich die Enkel in den meisten Fällen auch freuen dürften, wenn sich die Großeltern um sie kümmern – dann ist es sogar ein „Triple Win“.


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