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Steuern sparen – mit Smartphone, Notebook und Co.

Ausgaben für privat angeschaffte, auch beruflich genutzte IT-Geräte können von der Steuer abgesetzt werden – sie gelten als Werbungskosten.

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Menschen am Kölner Hauptbahnhof. Bild: IMAGO / CHROMORANGE

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Berlin (dpa/tmn). Wer privat angeschaffte Smartphones, PCs, Laptops oder Drucker auch für den Job nutzt, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Denn die Ausgaben für die Geräte gelten dann als Werbungskosten, wie der Digitalverband Bitkom erklärt.

Werden die Geräte so gut wie ausschließlich – also mindestens zu 90 Prozent – beruflich genutzt, können die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Fällt der berufliche Anteil geringer aus, müssen die privaten und beruflichen Anteile aufgeteilt werden.

Wie weist man die berufliche Nutzung nach?

Als Nachweis kann zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dienen. Alternativ kann die Nutzung des Geräts drei Monate lang aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer Aufteilung von 50 zu 50 aus.

Anschaffungskosten von der Steuer absetzen

Seit dem Steuerjahr 2018 können Anschaffungskosten bis 800 Euro im Jahr des Kaufs geltend gemacht werden. Zuvor hatte diese Grenze bei 410 Euro gelegen. Wird die 800-Euro-Grenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Abschreibungsdauer ist unterschiedlich

Für Hardware wie PCs, Notebooks oder Tablets sowie für dazugehörende Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre.

Gleiche Regelung für beruflich genutzte Software

Die steuerliche Beurteilung beruflich genutzter Software orientiert sich den Angaben zufolge an den Grundsätzen, die für Hardware gelten. So wird bei Anwendungssoftware wie Textprogrammen eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Ist der Anschaffungspreis nicht höher als 800 Euro, kann er in voller Höhe angesetzt werden.


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