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Steuervergünstigungen bei der Pflege

Wer einen Angehörigen pflegt, wird steuerlich entlastet. Welche Pauschbeträge wichtig sind.

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Seniorin wird von Pflegerin der Rücken mit einem Waschlappen gewaschen. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Berlin (dpa/tmn). Emotional, aber auch finanziell belastend ist die Pflege von Angehörigen meist. Der Gesetzgeber bietet daher mehrere Wege für Pflegende und Pflegebedürftige, Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Es muss im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist. Ein Überblick:

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die eigene Pflege fallen unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, von denen Steuerpflichtige laut der Bundessteuerberaterkammer „einen zumutbaren Teil“ selbst tragen müssen. Den Rest können sie absetzen.

Voraussetzung ist, dass eine „erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz“ oder einer der insgesamt fünf Schweregrade der Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Schießt die Pflegeversicherung Leistungen zu, vermindert sich der abzugsfähige Kostenanteil entsprechend.

Behinderten-Pauschbetrag

Alternativ zur außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige Kosten pauschal, also ohne Kostenbelege, geltend machen. Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung ab. Die Spanne reicht von 384 Euro bis 7400 Euro.

Den Höchstbetrag können zum Beispiel Menschen nutzen, die blind sind oder als hilflos gelten – also mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5.

Der Pflege-Pauschbetrag

Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegt, kann diesen Weg nutzen. Die absetzbaren Beträge sind gestaffelt nach dem Pflegegrad: Sie beginnen bei jährlich 600 Euro für Pflegegrad 2 und gehen bis zu 1800 Euro für Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“. Bei Pflegegrad 1 gibt es noch keinen Pflege-Pauschbetrag.

Weitere Bedingung ist laut Bundessteuerberaterkammer, dass die Angehörigen für die Pflege nicht bezahlt werden und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Auch außergewöhnlichen Belastungen können nicht geltend gemacht machen.

Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Ebenfalls als Alternative zur außergewöhnlichen Belastung kann sich die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen lohnen. Sie greift aber nur greift, wenn die pflegende Person bezahlt wird.

Geltend gemacht werden können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro. Weitere Bedingung ist, dass die zu pflegende Person einen Haushalt führt – egal, ob sie zu Hause lebt oder im Heim.

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