München (dpa/tmn). Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden. Dabei kann das Schriftbild eine entscheidende Rolle spielen. Denn bei einer allzu krakeligen Handschrift können Zweifel aufkommen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 557/19). Ein bereits erteilter Erbschein kann daher auch wieder eingezogen werden.
Der Fall: Unterschrift des Erblassers zweifelhaft
In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Testament verfasst. Die darin genannte Alleinerbin beantragte einen Erbschein, der auch erteilt wurde. Ein Verwandter des Erblassers, der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge käme, beantragte den Erbschein wieder einzuziehen.
Der Grund: Das Testament weise ein krakeliges Schriftbild mit Unterbrechungen auf. Die Unterschriften auf der Rückseite seien zudem mit Bleistift unterlegt. Das weise darauf hin, dass die eigenhändige Unterschrift des Erblassers vorgezeichnet worden sei.
Urteil: Erbschein ist unrichtig
Dem Gericht reichten das Schriftbild und die vorgezeichnete Unterschrift, um Zweifel daran zu begründen, dass das Testament tatsächlich eigenhändig abgefasst wurde. Daraus folgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist.
