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Testament zeigt, welches Recht gelten soll

Ein Testament kann wichtige Hinweise geben, wenn der Erblasser im Ausland stirbt oder zwei Staatsangehörigkeiten hatte.

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Richterhammer und Paragrafenzeichen

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Köln/Berlin (dpa/tmn). Das Leben zwischen zwei Staaten kann nach dem Tod Fragen aufwerfen: Bei einem Erbfall gilt in der Regel das Recht des Landes, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes lebte. Ausnahmsweise kann aber das Recht des anderen Landes gelten, wenn der Verfasser auf dessen Bestimmungen Bezug nimmt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Beschluss entschieden (Aktenzeichen: 2 Wx 142/19). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Erbe ausgeschlagen wegen vermuteter Überschuldung

Im verhandelten Fall zog ein Rumäne nach Deutschland und wurde zusätzlich deutscher Staatsangehöriger. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland ließ er von einer rumänischen Notarin ein Testament in rumänischer Sprache aufsetzen, in dem er sich auf rumänisches Erbrecht bezog. Darin setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein.

Einige Monate später verstarb er. Seine Ehefrau ging wegen Angaben einer Sparkasse davon aus, dass der Nachlass überschuldet sei und schlug das Erbe aus. Als sie später bemerkte, dass sie sich geirrt hatte, wollte sie die Ausschlagung der Erbschaft anfechten.

Das Problem: Nach deutschem Recht ist dies in einem solchen Fall nicht möglich. Zwar kann ein Irrtum darüber, ob der Nachlass überschuldet ist, Grund für eine Anfechtung sein. Dies gilt aber nur, wenn der Ausschlagende ganz konkrete, auf Fakten beruhende Vorstellungen hatte, warum der Nachlass überschuldet sein könnte und sich diese später als falsch herausstellten. Bei einer einzigen Bank anzufragen reicht dafür nicht.

Das Urteil: Anfechtung nach rumänischem Recht gültig

Die Anfechtung hatte dennoch Erfolg. Die Richter in Köln urteilten, es sei davon auszugehen, dass der Erblasser seinen Erbfall nach rumänischem Recht abwickeln wollte. Schließlich verfasste er sein Testament vor einem rumänischen Notar unter Bezug auf rumänisches Recht. Nach rumänischem Recht kann eine Ausschlagung innerhalb eines Jahres angefochten werden, wenn niemand das Erbe für sich beansprucht hat. Da dies der Fall war, konnte die Witwe anfechten und erben, so das OLG Köln.


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