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Trennung: Mehr Unterhalt dank Gehaltserhöhung?

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts spielt die Einkommenshöhe eine Rolle – aber was ist, wenn der Ex Karriere macht und mehr verdient?

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Potsdam (dpa/tmn). Nach der Trennung macht der Ex-Partner einen Karrieresprung – sein Gehalt steigt. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts bleibt dies aber eventuell unberücksichtigt. Voraussetzung ist, dass sich das Einkommen nach der Trennung unerwartet und vom Normalfall erheblich abweichend entwickelt hat. Dieser Grundsatz gilt bereits für die Zeit, in der das Paar getrennt gelebt hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Aktenzeichen: 9 UF 49/19) hervor.

Der Fall: Streit über Höhe des Unterhalts

Im verhandelten Fall lebte das Paar seit Ende 2015 getrennt. Im Mai 2018 reichten sie den Scheidungsantrag ein. Allerdings stritten sie über die Höhe des Trennungsunterhalts – genauer darüber, ob das nach der Trennung unerwartet gestiegene Gehalt des Unternehmensberaters bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Der Mann, der seine Aufgabenbereiche im Betrieb gewechselt und plötzlich einen Karrieresprung gemacht hatte, lehnte das ab.

Urteil: Unerwartete Lohnerhöhung muss nicht einberechnet werden

Die OLG-Richter gaben dem Mann zum Teil Recht: Grundsätzlich müsse zwar auch eine Gehaltssteigerung nach der Trennung bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts miteinbezogen werden. Sie wird jedoch nur erfasst, wenn eine Entwicklung zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Diese Erwartung müsse außerdem auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Der Karrieresprung kam in diesem Fall jedoch überraschend. Er entsprach deshalb nicht der allgemeinen erwartbaren Lohnentwicklung. Somit musste der Mann seiner Frau rückwirkend für zehn Monate rund 1.150 Euro pro Monat zahlen, seit Juli 2019 liegt der Unterhalt bei monatlich rund 1.170 Euro – und nicht, wie von der Frau gefordert, bei 2.229 Euro.

Über den Fall hat die Zeitschrift NJW (34/2019) berichtet.

Weitere Informationen

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Das Urteil stammt vom 03. Juni 2019

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