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Urteil: Betreuungsfreibetrag kann nicht immer übertragen werden

Der Betreuungsfreibetrag senkt bei Eltern die Steuerlast. Ob er sich auf ein Elternteil übertragen lässt, hängt vom Alter des Kindes ab.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

© Nicht definiert

München (dpa/tmn). Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem Elternteil auf den anderen ist bei volljährigen Kindern nicht möglich. Und: Der sogenannte BEA-Freibetrag steht einem Elternteil auch unabhängig davon zu, ob er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Aktenzeichen: III R 61/18).

Bundesfinanzhof entscheidet gegen Übertragung von Freibeträgen

Der Fall: Die Eltern der beiden volljährigen Kinder leben getrennt. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2014 beantragte die Frau die Übertragung der BEA-Freibeträge. Sie verwies darauf, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent nachkomme oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien. Die Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern sehe das Gesetz nicht vor. Habe der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürften die Gerichte diese nicht aufgrund eigener Vorstellungen verändern.


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