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Verkauf von Restschuldversicherungen wird erschwert

Neue Klausel verhindert ab diesem Jahr Kopplungsgeschäfte zu Lasten von Kreditnehmern. Verbraucherzentralen halten die Policen für überflüssig und teuer.

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Ein Kugelschreiber und ein Stapel Münzen liegen auf einem Dokument.

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München (tö). Der Verkauf von teuren und oft unnötigen Restschuldversicherungen in Kombination mit einem Ratenkredit ist seit Beginn des neuen Jahr erheblich erschwert. Für vom 1. Januar 2025 an neu geschlossene Restschuldversicherungsverträge gilt, dass diese frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden dürfen. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Für den kombinierten Verkauf von Ratenkrediten und Restschuldversicherungen könnte dies das Aus bedeuten. Bei den Verbraucherzentralen stehen diese Kopplungsgeschäfte seit Jahren in der Kritik, weil Restschuldversicherungen die Gesamtkosten für einen Ratenkredit erheblich verteuern können. 

Restschuldversicherungen werden in Banken, Auto- oder Möbelhäusern mit dem Hinweis angeboten, die Kundin oder der Kunde könne damit auch dann den Kredit weiter bedienen, wenn sie oder er arbeitslos, schwer krank oder arbeitsunfähig werden oder bereits während der Laufzeit des Kredits sterben. Banken können damit ihr Kreditrisiko auf die Kreditnehmer abwälzen. 

Die Verbraucherzentralen kritisieren jedoch, dass Banken und Kreditvermittler Kunden suggerierten, diese bekämen den Kredit nur, wenn sie gleichzeitig eine solche Versicherung abschließen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) warnt zudem: „Für die Vermittlung solcher Verträge werden meist hohe Provisionen gezahlt, was die Restschuldversicherung zu einem sehr teuren Produkt macht. Der Versicherungsschutz ist hingegen aufgrund zahlreicher Leistungsausschlüsse gering.“ Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hatte sogar ermittelt, dass bis zu 80 Prozent der Kosten von solchen Policen nur für die Provision draufgingen, also nie den Kunden zugutekamen. 

Restschuldversicherung frühestens eine Woche nach Abschluss des Kreditvertrags

Diesem Geschäftsgebaren setzt der Gesetzgeber nun ein Ende: In der Neufassung des Paragraphen 7a des Versicherungsvertragsgesetzes heißt es jetzt: „Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat.“ Durch diese Sieben-Tages-Frist wird die Verkaufsmasche – Kredit nur bei Abschluss der Police – die Legitimationsgrundlage entzogen. Und wer dagegen verstößt, muss den Kunden ihr Geld zurückzahlen. Bislang galt nur die Vorschrift, dass die Versicherer ihre Kunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut über ihr Widerrufsrecht belehren müssen. 

Derzeit wird etwa ein Drittel aller Ratenkredite mit Restschuldversicherungen unters Volk gebracht. Für die Verkäufer der Policen ist die neue Sieben-Tages-Frist schon der zweite Einschnitt. 2022 wurde bereits die Provision für den Vertrieb von Restschuldversicherungen auf 2,5 Prozent der Kreditsumme begrenzt. 

Die wichtigsten Tipps für Verbraucher, um unnötige Kosten zu vermeiden: 

  • Unterzeichnen Sie niemals eine Restschuldversicherung, nur weil dies Ihnen jemand empfiehlt.
  • Haben Sie eine Restschuldversicherung abgeschlossen, können Sie diese innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss schriftlich widerrufen und vom Vertrag zurücktreten. Den Widerruf stellen Sie dem Versicherer am besten per Einschreiben zu. 
  • Prüfen Sie, ob nicht für Sie eine deutlich günstigere Risikolebensversicherung in Frage kommt, etwa um Angehörige bei Aufnahme eines Immobilienkredits abzusichern, falls Sie vorzeitig sterben und den Kredit deshalb nicht mehr abbezahlen können.

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