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Vermögensaufbau: Sparerfreibetrag auch für Kinder

Viele Eltern legen für ihre Kinder Geld an. Was sagt das Finanzamt zu den Erträgen? Müssen die versteuert werden? Ja, aber es gibt Freibeträge.

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Weißes Sparschwein mit mehreren Geldscheinen im Schlitz.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wenn Eltern für ihren Nachwuchs Geld anlegen, sollten sie wissen: Auch Kinder verfügen über einen Sparerfreibetrag. Das heißt: Kapitalerträge bis zu 801 Euro bleiben steuerfrei. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in Berlin hin.

Bis zu dieser Summe können Eltern, die als gesetzliche Vertreter das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen müssen, für das Kind Freistellungsaufträge erteilen, heißt es in einem Blogbeitrag. So können Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags von der Bank ausgezahlt werden, ohne dass Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Kinder haben steuerlichen Grundfreibetrag

Darüber hinaus verfügen Kinder – ebenso wie Erwachsene – über einen steuerlichen Grundfreibetrag, erklärt der Bankenverband. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Freibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer fällig. Seit Anfang Januar liegt der Grundfreibetrag bei 9.984 Euro. 2021 lag er bei 9.744 Euro.

Da Kinder meist über keine und Jugendliche oft nur über geringfügige Einkünfte verfügen, wird dieser Betrag in der Regel nicht überschritten. Somit fallen auch keine Steuern an.

Aber: Um den Grundfreibetrag geltend machen zu können, müssen Eltern für das Kind eine Einkommensteuererklärung abgeben. Erst dann kann das Finanzamt die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten. Gut zu wissen: Bei der Steuererklärung werden die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht den Eltern zugerechnet.

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihre Kinder eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei ihrem Finanzamt zu beantragen. Der Antrag kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heruntergeladen werden.

Wird das Dokument beim Geldinstitut vorgelegt, schreibt dieses alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Die NV-Bescheinigung wird für drei Jahre ausgestellt und endet zum Jahresende des dritten Jahres. Ist diese Zeit vorbei, muss ein neuer Antrag gestellt werden.


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