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Versicherung: Wie Sie auf Gesundheitsfragen richtig antworten

Vor Abschluss einer Versicherung müssen Sie unter Umständen Gesundheitsfragen beantworten. Wie damit umgehen?

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Nachdenklicher Mann mit Kugelschreiber sitzt am Küchentisch, Frau steht im Hintergrund.

© Nicht definiert

Kiel/Hamburg (dpa/tmn). Ob Lebensversicherung, Berufsunfähigkeits- oder eine private Krankenversicherung: Bei manchen Policen wollen es Anbieter vor Vertragsabschluss ganz genau wissen: Wie gesund ist der künftige Versicherungsnehmer? Damit die Unternehmen das einschätzen können, müssen Kundinnen und Kunden oft lange Fragebögen ausfüllen.

Doch was theoretisch so leicht klingt, kann praktisch schwierig sein. Daher gilt: „Keineswegs überstürzt etwas ausfüllen, sondern sich die Zeit nehmen, um in Ruhe die Fragen zu beantworten“, rät der Kieler Internist Prof. Ulrich Fölsch. Denn die Antworten können weitreichende Folgen haben.

Antworten haben Einfluss auf Beiträge

Auf Basis der Angaben entscheidet die Versicherung, ob sie Ja oder Nein zu einem Vertragsabschluss sagt. Entscheidet der Anbieter sich dafür, berechnet er die Versicherungsprämie für den Interessenten und erhebt gegebenenfalls Risikozuschläge für bestimmte Krankheiten.

Wer gesundheitlich angeschlagen ist, muss damit rechnen, entweder keine günstige Prämie oder vielleicht sogar gar keinen Vertrag zu bekommen. Das sollte Verbraucherinnen und Verbraucher aber nicht dazu verleiten, falsche Angaben im Fragebogen zu machen.

Verstoß gefährdet Versicherungsschutz

Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), erklärt an einem Beispiel, warum: Eine Frau oder ein Mann möchte eine Risikolebensversicherung abschließen. Der Versicherer fragt vor dem Abschluss der Police danach, ob er oder sie Raucher oder Nichtraucher ist.

Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. „Verstößt der Versicherte dagegen, führt dies – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – zu einem Rücktrittsrecht des Versicherers.“ Auch kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

„Hat man sich wahrheitswidrig als Nichtraucher ausgegeben und stellt die Versicherung später fest, dass der Versicherte doch geraucht hat und deshalb etwa an Lungenkrebs gestorben ist, gehen die Hinterbliebenen leer aus“, so Asmussen.

Krankheit bei Vertragsschluss verschwiegen

Selbst wenn die nicht angegebene Krankheit keine Rolle für den Eintritt des Versicherungsfalls spielt, kann die Versicherung einen Vertrag anfechten. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 391/04) musste der Anbieter einer Berufsunfähigkeitsversicherung einer Frau, die nach einem Treppensturz nicht mehr arbeiten konnte, nichts zahlen.

Die Frau hatte bei Vertragsabschluss verschwiegen, dass sie aufgrund erhöhter Cholesterinwerte, eines Herzklappenfehlers und Angstzuständen nach einem Autounfall in ärztlicher Behandlung war.

Hausarzt kann unterstützen

Wie also konkret vorgehen? Internist Prof. Fölsch rät, erst einmal auf einem Zettel zu notieren, was für die Beantwortung der Gesundheitsfragen von Bedeutung ist. „Sinnvoll ist auch, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten“, ergänzt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Hamburg.

Beim Hausarzt, aber auch bei anderen Ärzten wie etwa Orthopäden oder Gynäkologen, die man in den letzten fünf bis zehn Jahren kontaktiert hat, können Versicherte Patientenakten anfordern. Dort ist nachzulesen, welche Diagnosen der Arzt mit der Krankenversicherung abgerechnet hat.

Berichtigung verlangen

Finden sich dort Diagnosen, von denen der Patient bis dato nichts wusste, sollte er den Arzt darauf ansprechen und bei falschen Angaben auf eine Berichtigung drängen. Wer keinen Hausarzt hat, kann bei seiner Krankenkasse gratis eine Versichertenauskunft anfordern – und so überprüfen, für welche Diagnosen die Kasse aufgekommen ist.

„Darüber hinaus empfiehlt es sich, selbst kleinste Erkrankungen anzugeben“, sagt Boss. Das gilt auch etwa für Kopfschmerzen, die einmal die Woche auftreten oder beispielsweise Plattfüße. „Solche Befindlichkeiten werden von Betroffenen häufig unterschätzt, können aber gegebenenfalls für Versicherer bei der Risikoprüfung relevant sein“, so Boss.

Makler kann Risikovoranfrage stellen

Was Verbraucher mit Vorerkrankungen tun können: „Es gibt die Möglichkeit, über einen Versicherungsmakler eine anonymisierte Risikovoranfrage bei Anbietern zu stellen“, sagt Bianca Boss. Dafür spricht: Wenn ein Versicherer einen potenziellen Versicherungsnehmer wegen Vorerkrankungen ablehnt, ist es denkbar, dass anschließend auch andere Anbieter dem Interessenten eine Absage schicken.

Der Grund: Viele Gesellschaften speichern Antworten eines abgelehnten Kandidaten auf Gesundheitsfragen in einer gemeinsamen Datenbank. Mit einer anonymisierten Risikovoranfrage können Verbraucher ausloten, welcher Anbieter bereit ist, sie zu versichern. In der Datenbank tauchen dann die Angaben nicht auf.

Bei Vorerkrankungen ist es wahrscheinlich, dass der Versicherer zusätzlich zur Prämie einen Risikozuschlag erhebt. Üblicherweise ist ein solcher Zuschlag bis zum Ende der Laufzeit zu zahlen.

Zuschlag kann befristet werden

Der Versicherer kann mit dem Kunden aber auch vertraglich vereinbaren, die Risikozuschläge nur für einen befristeten Zeitraum zu erheben. Ebenso können beide Seiten vereinbaren, nach einer gewissen Zeit erneut die Gesundheit zu überprüfen. Je nach Ergebnis bleiben die Risikozuschläge erhalten oder entfallen dann.

„Wichtig Ist aber, dass solche Sonderregelungen zwar möglich sind, aber vertraglich vereinbart sein müssen.“ Einen Automatismus, dass bei verbessertem Gesundheitszustand die Risikozuschläge entfallen, gibt es nicht. „Das ist gerecht, wenn man sich vor Augen führt, dass der Versicherer im Gegenzug auch nicht nachträglich Risikozuschläge erhebt, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert“, so Asmussen.


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