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Versicherungsschutz bei Demenz

Wie gut die geistigen Fähigkeiten noch funktionieren, variiert bei Demenz-Patienten. Was bedeutet dies für den Versicherungsschutz?

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Seniorin sitzt an einem Tisch und macht ein Blumenpuzzle als geistige Übung und Demenzprophylaxe.

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Hamburg/ Berlin (dpa/tmn). Die Frage, ob Demenz-Patienten für selbst verursachte Schäden haften müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Tagesform und Krankheitsverlauf sind ihre geistigen Fähigkeiten unterschiedlich gut. Und davon hängt ab, ob der Demenz-Patient in dem Moment, in dem der Schaden entstanden ist, deliktunfähig war oder nicht. Das muss im Einzelfall geprüft werden, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit.

Auf Deliktunfähigkeitsklausel achten

Kann jemand sein Handeln nicht mehr kontrollieren und reagiert verwirrt, gilt er als nicht deliktfähig – und kann nicht haftbar gemacht werden. In solchen Fällen wehrt die private Haftpflichtversicherung Forderungen Dritter als unberechtigte Ansprüche ab. Hatte der Patient hingegen einen lichten Moment und war damit deliktfähig, zahlt der Versicherer den Schaden. Darüber informiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Gut zu wissen: Enthält der Vertrag eine sogenannte Deliktunfähigkeitsklausel, übernimmt der Versicherer laut GDV auch Schäden, die ein deliktunfähiger Demenzkranker verursacht hat. Darauf sollten Angehörige achten, wenn sie nicht wollen, dass Dritte auf dem Schaden sitzen bleiben – und den Vertrag daraufhin prüfen.

Betroffene und Angehörige sind übrigens nicht dazu verpflichtet, die Diagnose ihrem privaten Haftpflichtversicherer mitzuteilen. Ausnahme: Der Versicherer fragt explizit danach – etwa bei einem Vertragsneuabschluss im Antragsformular, teilen BdV und GDV mit.


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