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Wer sich von Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen kann

Wer einen Zweitwohnsitz hat, muss dafür meist Steuern zahlen. Doch manche Menschen können sich auch befreien lassen.

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Mann sitzt im Anzug auf einem Sofa mit Notebook, im Hintergrund Umzugskisten.

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Berlin (dpa/tmn). Kommunen können für einen Zweitwohnsitz Steuern verlangen. Die Höhe der Steuern legen sie selbst fest. Derzeit liegt der Steuersatz etwa zwischen 8 und 15 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete – und für Eigentümer der ortsüblichen Miete, informiert die Bundessteuerberaterkammer.

Wer kann sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen?

Manche Menschen können sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dies gilt etwa für Berufspendler, die am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz haben und verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Der Hauptwohnsitz muss die gemeinsame Wohnung mit dem Partner sein.

Wer ledig ist, kann die Zweitwohnsitzsteuer unter Umständen beim Fiskus geltend machen. Aber nur wenn die Person die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt. Dann darf die Person die Aufwendung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.

Welche Ausnahmen gibt es noch?

Personen, die Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst leisten und in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, können sich von der Zweitwohnsteuer befreien lassen.

Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen müssen die Steuer nicht zahlen. Ob sich Studierende befreien lassen können, hängt vom Bundesland ab – in Bayern können sie zum Beispiel einen Antrag für Geringverdiener stellen.

Hintergrund:

Kommunen bekommen vom Bund lediglich für einen Erstwohnsitz einen Steuerausgleich. Daher wollen sie Bürgerinnen und Bürger motivieren, den Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.


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