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Werbungskosten: Reiseaufwand muss nachvollziehbar sein

Eine berufliche Reise mit privatem Vergnügen verbinden? Das geht schon. Doch was ist bei der Steuererklärung zu beachten?

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Frau mit Sonnenbrille und Koffer auf Gangway beim Boarding eines Flugzeugs. Bild: IMAGO / Panthermedia / Lightpoet

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Berlin (dpa/tmn). Reisen, die teils beruflich, teils privat veranlasst sind, können partiell als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aber nur dann, wenn die beiden Kostenblöcke klar voneinander zu trennen sind. Arbeitnehmer müssen die Aufteilung nach nachvollziehbaren Kriterien vornehmen.

Der konkrete Fall

In einem vor dem Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 1 K 224/21 E) machte eine Religionslehrerin Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis nach Israel sowie für Verpflegungsleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide.

Beruflicher Anlass notwendig

Für den Abzug von Werbungskosten müsse ein unmittelbarer beruflicher Anlass bestehen, auch bei Reisen ins Ausland, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dazu zählten etwa Vorträge auf einem Kongress, Kundentermine oder die Durchführung eines Forschungsauftrags. Das sahen die Richter im Falle der Israelreise der Religionslehrerin nicht als gegeben.

Die Richter legten hier das Programm zugrunde, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass sich der Arbeitgeber der Lehrerin nicht an den Kosten beteiligt und sie auch nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt habe.

Eindeutige Zuordnung der Reise- und Werbungskosten

Reiseaufwendungen müssen daher eindeutig zuordenbar sein. „Je besser sich die berufliche Veranlassung einer Ausgabe belegen lässt, umso größer ist die Möglichkeit auf Werbungskostenabzug“, sagt Karbe-Geßler. Sind Aufwendungen nur in unbedeutendem Umfang privat mit veranlasst, stehe dem vollständigen Abzug der Kosten als Werbungskosten aber nichts entgegen.


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