Ihre-Vorsorge Logo

Wohnkosten teilen: Wann Miete des Partners zu versteuern ist

Wer sich als Paar die gemeinsame Miete teilt, braucht das Finanzamt in der Regel nicht zu fürchten. Ist aber einer Eigentümer, während sich der andere an den Unkosten beteiligt, kann Steuer anfallen.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Paar im mittleren Alter sitzt beim Umzug ins neue Haus mit Umzugskartons auf dem Boden und schaut gemeinsam auf ein Tablet. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Viele Paare teilen sich die Miete oder wohnen gemeinsam in einer Eigentumswohnung. Oft überweist aber nur einer der beiden den Gesamtbetrag an den Vermieter – oder ist selbst Eigentümer, während der andere sich an den Kosten beteiligt. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus? Muss die Miete oder Unkostenbeteiligung, die man vom eigenen Partner bekommt, versteuert werden?

Das kommt ganz darauf an, erklärt der Bund der Steuerzahler. In den allermeisten Beziehungen sei das gemeinsame Wohnen steuerlich irrelevant. Leben beide Partner in einer Mietwohnung und teilen sich einfach die Kosten, gilt das als private Lebensführung, das Finanzamt bleibt außen vor. 

Selbst wenn der Mietvertrag nur auf einen Namen lautet und der andere die Hälfte der Miete überweist, ist das keine steuerpflichtige Einnahme. Die Finanzverwaltung betrachtet solche Zahlungen als Beteiligung an gemeinsamen Ausgaben, nicht als Miete. „Wer mit seinem Partner zusammenlebt und sich die Wohnkosten teilt, erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – das ist schlicht privates Zusammenleben“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Bei Eigentum muss unterschieden werden

Anders sieht es aus, wenn einer der Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist und der andere Geld für die Nutzung überweist. Dann hängt alles davon ab, ob es sich um eine echte Vermietung oder nur um einen Haushaltsbeitrag handelt. 

  • Zahlt der Partner etwa nur einen freiwilligen Anteil an Strom, Nebenkosten oder Kreditraten, gilt das weiterhin als privat. Ein steuerlicher Gewinn entsteht nicht, und der Eigentümer muss nichts in der Steuererklärung angeben.
  • „Kommt jedoch ein formeller Mietvertrag ins Spiel, etwa weil der Eigentümer seinem Partner offiziell ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet, ändert sich die Lage“, sagt Karbe-Geßler. „Dann handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.“
  • Diese Mieteinnahmen müssen in der Anlage V der Steuererklärung angegeben werden. Im Gegenzug darf der Eigentümer anteilige Kosten wie Zinsen, Grundsteuer oder Abschreibung absetzen.

Damit das Finanzamt die Vermietung anerkennt, muss sie „fremdüblich“ ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret, dass der Mietvertrag dieselben Konditionen und Bedingungen enthalten muss, die auch ein fremder Mieter angeboten bekommen hätte. Ein entscheidendes Kriterium ist darum die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt der Mietpreis nicht mindestens bei 66 Prozent davon, kann nicht der volle Werbungskostenabzug vorgenommen werden.


Weitere Artikel

Time
4 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht will sich zwei Tage lang intensiv mit der Erbschaftsteuer beschäftigen. Am ersten Tag geht es um eine Klage aus Bayern und die Frage: Müsste die Steuer Ländersache sein?

Time
2 Minuten

Wer seine Heizung im Oktober noch auslässt, kann im Einfamilienhaus laut Verivox bis zu 246 Euro sparen. Doch ab welchen Temperaturen wird es kritisch für Haus und Gesundheit?

Time
2 Minuten

2025 wurden anteilig so viele Elektro-Autos in der Europäischen Union neu zugelassen wie nie zuvor. Deutschland liegt über dem EU-Schnitt, aber Spitzenreiter sind andere Länder.

Time
1 Minuten

Nicht nur Wohnhäuser sind betroffen: Auch Straßenbau und Bürogebäude sind spürbar teurer geworden.

Time
2 Minuten

Die Ökonomin Monika Schnitzer hält den Tankrabatt für das falsche Werkzeug. Um die zu entlasten, die das besonders nötig haben, sieht sie eine bessere Alternative.

Time
2 Minuten

Für den Verkaufserfolg einer Immobilie kann die Wahl eines geeigneten Maklers entscheidend sein. Was Sie berücksichtigen sollten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026