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Zugewinnausgleich wegen Vergewaltigung gekürzt

Für den Vermögenszuwachs in der Ehe bekommt der Partner mit weniger Einnahmen bei der Scheidung einen Ausgleich. Wenn das vor der Ehe so vereinbart wurde. Doch es gibt Ausnahmen.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Zweibrücken/Berlin (dpa/tmn). Ein Zugewinnausgleich bei einer Scheidung kann in Ausnahmefällen entfallen oder gekürzt werden. Das gilt etwa, wenn ein Familienmitglied vergewaltigt wurde. Die Gewährung wäre dann unbillig, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Aktenzeichen: 2 UF 81/18). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

„Gravierendes Fehlverhalten“ führte zur Kürzung des Zugewinnausgleichs

Im konkreten Fall stritt ein getrennt lebendes Ehepaar über die Verpflichtung der Frau zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Mann. Die Frau wehrte sich dagegen: Der Mann habe ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter vergewaltigt.

Die Richter sahen das als „gravierendes Fehlverhalten“ des Mannes an und setzten den Ausgleichsanspruch um zwei Drittel herab. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Paar sich erst viele Jahre nach der Tat und der strafrechtlichen Verurteilung getrennt habe. Das sei keine „Verzeihung“ des Fehlverhaltens.

Das Paar war zunächst noch zusammengeblieben, um gemeinsamen Schulden abzutragen. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass das Ehepaar Vermögensbildung einseitig zugunsten der Frau betrieben habe. Deshalb sei ein völliger Wegfall des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt und die Kürzung auf ein Drittel angemessen.


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