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Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung wird Pflicht

Ab 2019 müssen Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten finanziell unterstützen - mit einem Zuschuss von 15 Prozent.

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Frau mit Ordner und Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Bad Homburg (kjs/AOK). Mit dem neuen Jahr wird die bisher freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) Pflicht. Für alle ab 1. Januar 2019 neu geschlossenen Betriebsrentenverträge gilt: Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss von 15 Prozent zur bAV als Ausgleich für ihre Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Entgeltumwandlung. Darüber berichtet der Arbeitgeber-Newsletter der AOK.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Zuschussregel ist ein Bestandteil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018, das verzögert in Kraft tritt. Arbeitnehmer haben schon seit 2002 das Recht, einen Teil ihres Entgelts in eine Betriebsrente zu investieren. Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in einen Vertrag der bAV ein. Meist handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Betrieb für die Belegschaft abschließt, eine sogenannte Direktversicherung.

Wenn das Bruttogehalt durch Entgeltumwandlung sinkt, werden von dem reduzierten Entgelt auch weniger Sozialversicherungsbeiträge fällig. Die spart nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch das Unternehmen. Denn auf die eingezahlten Beiträge müssen keine Sozialabgaben geleistet werden.

Bislang freiwillige Leistung

Bereits heute geben zahlreiche Betriebe, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Betriebsrente anbieten, die ersparten Sozialbeiträge in Form eines Arbeitgeberzuschusses zur Betriebsrente weiter. Ziel dabei ist oft, die Beschäftigten an das Unternehmen zu binden.

Dieser Arbeitgeberzuschuss spielt bei der Frage, ob sich eine Betriebsrente für den Beschäftigten rentiert, eine entscheidende Rolle. Gerade die derzeitige Niedrigzinsphase macht sich auch bei bAV-Verträgen bemerkbar.

Zuschuss wird Pflicht

Für alle Neuverträge hat der Arbeitgeber ab 2019 einen pauschalierten Ausgleich für seine Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten. Er muss auf den Betriebsrentenbeitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Zuschuss von 15 Prozent an die Versorgungseinrichtung zahlen.

Spart der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung tatsächlich allerdings weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen, muss er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben.

Tarifliche Besonderheiten

Durch Tarifvertrag können andere Regelungen als der vorgesehene Zuschuss von 15 Prozent getroffen werden. Das gilt jedoch nicht für einzelne Arbeitsverträge.

Bestehen bereits Tarifverträge, die gegenüber dem neuen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent ungünstiger sind, behalten diese allerdings ihre Gültigkeit.

Sonderfall Sozialpartnermodell

Das mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 1. Januar 2018 eingeführte Sozialpartnermodell eröffnet die Möglichkeit, auf tariflicher Grundlage Beitragszusagen einzuführen, ohne dass Mindest- oder Garantieleistungen damit verbunden sind. Im Rahmen dieses Modells müssen Unternehmen den Zuschuss bei Entgeltumwandlung immer zahlen. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Abweichungen sind dabei nicht zulässig.

Für den neu eingeführten Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gilt nichts anderes als für sonstige Arbeitgeberzuschüsse. Es besteht Steuerfreiheit und die Zahlungen können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ab 2022 wird der Zuschuss auch für bestehende Verträge fällig.


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