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Künstliche Befruchtung – BGH betont Recht auf späte Mutterschaft

Private Krankenversicherung will Kosten nicht tragen und verweist auf das Fehlgeburtsrisiko. Doch das dürfe keine Rolle spielen, urteilt der BGH.

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Schild am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Bild: IMAGO / imagebroker / Wilfried Wirth

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Karlsruhe (dpa). Krankenversicherer können verpflichtet sein, auch älteren Frauen die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu erstatten. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar. Ein statistisch gesehen höheres Risiko, eine Fehlgeburt zu erleiden, ist demnach allein noch kein Grund, die Übernahme der Kosten abzulehnen. (Aktenzeichen IV ZR 323/18)

Krankenkasse wollte Kinderwunschbehandlung nicht zahlen

In dem Fall aus Bremen ging es um die Behandlung einer 44-Jährigen, deren Mann auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte. Seine private Krankenversicherung hatte die Kosten von rund 17.500 Euro nicht übernehmen wollen und das vor allem mit dem Alter der Frau begründet. Fehlgeburten kämen in dieser Altersgruppe häufiger vor.

Bundesgerichtshof: Alter der Frau spielt keine Rolle

Die Karlsruher Richter stuften die vier Anläufe einer künstlichen Befruchtung wegen der Probleme des Mannes als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein. Entscheidend dafür sei einzig und allein, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne. Wie diese weiter verlaufe, habe keine Rolle zu spielen.

Das Selbstbestimmungsrecht des Paares umfasse „grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen“, heißt es in dem Urteil. Anders könne die Entscheidung höchstens dann ausfallen, wenn es wegen der Gesundheit der Eltern nur wenig wahrscheinlich sei, dass das Kind lebend zur Welt komme.

Bei dem Ehepaar in dem Fall sah der BGH dafür keine Anhaltspunkte. Die Versicherung muss die Kosten deshalb weitgehend übernehmen.

Weitere Informationen

juris.bundesgerichtshof.de
Urteil BGH vom 4.12.2019

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