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Urteil: Bankkunden dürfen Karten mit PIN weitergeben

Stellvertretend für jemanden mit dessen Karte und PIN einkaufen zu gehen, ist durchaus üblich. Banken dürfen keinen Missbrauch voraussetzen.

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Kreditkarte über Computertastatur. Bild: IMAGO / photothek / Thomas Trutschel

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Hamburg (dpa/tmn). Die Weitergabe von Zahlungskarten mit PIN ist zwar mit Risiken für Bankkunden verbunden. Es ist aber durchaus erlaubt, eine vertraute Person zu bevollmächtigen, Geld mit der eigenen Karte am Geldautomaten abzuheben oder sie damit einkaufen zu schicken.

Vermutet eine Bank Missbrauch, darf sie nicht eigenmächtig auf Girokonten des Bevollmächtigten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht, entschied das Landgericht Hamburg, (Aktenzeichen: 318 S 15/20).

Einkaufen für kranke Familienmitglieder

Der Fall: Der Beklagte hatte die EC-Karte mit PIN von seinem schwer kranken Bruder bekommen, um für diesen einzukaufen und Geld abzuheben. Als der Bruder später verstarb, hob der Mann Geld vom Konto seines Bruders ab, unter anderem um damit offene Rechnungen für den Verstorbenen zu begleichen und die Beerdigung zu bezahlen.

Da das Konto des verstorbenen Bruders nach einer weiteren Zahlung an die Rentenversicherung ins Minus rutschte, forderte die Bank den Betrag von dem Beklagten zurück. Da er sein Konto bei demselben Geldinstitut hatte, wurde ihm der Betrag gleich abgebucht. Zudem veranlasste das Geldinstitut einen negativen Schufa-Eintrag.

Urteil: Beklagter darf vom Geldinsititut nicht belangt werden

Das Urteil: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg gaben dem Beklagten Recht. Die Weitergabe von Karte und PIN sei durchaus ein typisches Verhalten. Der Beklagte habe vor Gericht darlegen können, dass er sich nicht selbst bereichert habe und die Karte und PIN nicht eigenmächtig an sich genommen habe. Die Bank, die dies anzweifelte, habe ihren Verdacht nicht belegen können. Daher war der Zugriff auf das Konto des Kunden nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den negativen Schufa-Eintrag.


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