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A1-Bescheinigung: Wichtig beim Arbeiten im EU-Ausland

DRV Schwaben weist darauf hin, dass aktuell verstärkt geprüft wird, ob bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit eine A1-Bescheinigung vorliegt.

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Frau mit Sonnenbrille und Koffer auf Gangway beim Boarding eines Flugzeugs. Bild: IMAGO / Panthermedia / Lightpoet

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Augsburg (drv). Bei vorübergehender Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz ist die so genannte A1-Bescheinigung erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben weist darauf hin, dass aktuell verstärkt geprüft wird, ob diese Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt.

Hintergrund: Für Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie beschäftigt sind.

Recht des Entsendestaates gilt bei kurzer Auslandsbeschäftigung

Sind Beschäftigte jedoch nur vorübergehend in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsland oder in der Schweiz tätig (so genannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Erwerbstätige nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.

Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.

Arbeitgeber sollte Antrag auf A1-Bescheinigung vorab stellen

Die A1-Bescheinigung sollte bereits im Vorfeld der Auslandsbeschäftigung von den Arbeitgebern, die den Beschäftigten entsenden, ausschließlich auf elektronischem Weg beantragt werden, auch wenn es sich nur um einen kurzzeitigen Auslandseinsatz, zum Beispiel eine eintägige Geschäftsreise, handelt.

Weitere Informationen

www.deutsche-rentenversicherung.de
FAQ-Liste der Deutschen Rentenversicherung zur A1-Bescheinigung

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