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ALG nach Transfer reicht nicht für Rente mit 63

BSG: Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ist nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers anrechenbar.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Kassel/Frankfurt (dpa). Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit für eine abschlagfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter nicht angerechnet. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Aktenzeichen B 13 R 19/17 R). Die Richter wiesen damit die Revision eines Klägers aus Baden-Württemberg ab.

Der Mann erfülle mit 529 Monaten nicht die notwendige Wartezeit von 540 Monaten, erklärten die Richter. Er war nach seinem Jobverlust ein Jahr in einer Transfergesellschaft gewesen und hatte dann knapp zwei Jahre Arbeitslosengeld bekommen. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn könne nur angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber insolvent sei oder sein Geschäft vollständig aufgebe. Das sei hier nicht der Fall, so das Bundessozialgericht: Das Auslaufen des Transferarbeitsverhältnisses sei keine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, auch wenn dies mit dem Ende der Transfergesellschaft zeitlich zusammenfalle.

Mehr zum Thema:

www.bsg.bund.de

Link zu weiteren Informationen zum entschiedenen Fall

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