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Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit

Arbeitgeber muss Aufstockungsleistungen in dem Umfang zahlen, als hätten Beschäftigte die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet.

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Seniorin arbeitet in einem Gartencenter. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie müssen viele Unternehmen ihre Betriebsabläufe den Umständen anpassen. Folgen wie Kurzarbeit, Freistellungen von der Arbeit, unbezahlter Urlaub oder Quarantäne können auch Altersteilzeitbeschäftigte treffen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Altersteilzeitarbeit besteht auch während Kurzarbeit weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen gezahlt werden, also Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ob in der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird, ist unerheblich.

Der Arbeitgeber muss die Aufstockungsleistungen in dem Umfang zahlen, als hätte der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet. Werden das Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen weiterhin gezahlt, wirkt sich eine vorübergehende Freistellung nicht negativ auf die Altersteilzeitarbeit aus. Arbeitnehmer müssen aber dienstbereit bleiben und eine Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist.

Während eines unbezahlten Urlaubs liegt keine Altersteilzeit mehr vor, da der Urlaub sie unterbricht. Wurde für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich um vorübergehende Freistellungen. Sie werden wie betriebsbedingte Freistellungen bewertet. Zahlt das Unternehmen das Arbeitsentgelt, die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiter, gilt die Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als unterbrochen. Dies trifft in den ersten sechs Wochen der Quarantäne auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und dem Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.

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