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Auch Jobstarter können Erwerbsminderungsrente bekommen

Als erwerbsgemindert anerkannt werden Menschen, die gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten können – auch Berufseinsteiger.

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Ausbilder und weibliche Auszubildende im Metallhandwerk. Bild: IMAGO / Westend61 / Lisa und Wilfried Bahnmüller

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Berlin (dpa/tmn). Schon in den ersten Jahren im Job kann ein Unfall oder eine schwere Krankheit das Berufsleben abrupt stoppen. Auch wenn sie nicht die erforderlichen fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, sind Berufseinsteiger dann abgesichert. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung aufmerksam. Können die Jobstarter durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nur noch eingeschränkt arbeiten, reicht bei ihnen schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung aus, damit sie Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben.

Gibt es einen anderen Grund für eine Erwerbsminderung, also zum Beispiel eine nicht beruflich bedingte Krankheit, dann greift eine weitere Regelung. Dafür muss allerdings eine volle Erwerbsminderung vorliegen. In so einem Fall sind die fünf Pflichtjahre auch bei Berufsanfängern schon vorerfüllt, sofern die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Generell berechnet sich diese Rente nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen. Sondern durch die sogenannte Zurechnungszeit wird so kalkuliert, als habe man mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und bis zum künftigen Rentenbeginn im Alter Beiträge gezahlt.


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