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Ausbildungszeiten: Nachzahlung von Rentenbeiträgen bis 45 möglich

DRV Baden-Württemberg beantwortet die wichtigsten Fragen zur Berücksichtigung von Schul- und Ausbildungszeiten in der Rente - und wie sich der Wert dieser Zeiten steigern lässt.

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Student hält sich ein Buch vors Gesicht.

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Karlsruhe/Stuttgart (drv). Im Durchschnitt starten Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger zwischen Anfang und Ende 20 in den Job. Zuvor haben die jungen Menschen in der Regel ihre Schulausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Zählen diese Zeiten etwa zur Rente? Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) beantwortet die wichtigsten Fragen, ob Schul- und Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und was heute unter 45-Jährige dafür tun könnten. 

Welche Ausbildungszeiten werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag berücksichtigt? 

Ab dem 17. Geburtstag können Zeiten in denen eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht beziehungsweise an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde, als Anrechnungszeit mit insgesamt bis zu acht Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Allerdings kommen diese Zeiten nicht automatisch in das Rentenkonto. Damit diese Zeiten angerechnet werden können, benötigt die DRV BW Unterlagen, zum Beispiel in Form von Zeugnissen, Schul- und Immatrikulationsbescheinigungen. 
Darüber hinaus können für bestimmte Ausbildungszeiten freiwillig Beiträge nachgezahlt werden. 

Welche Vorteile ergeben sich durch die freiwillige Zahlung? 

Die freiwilligen Beiträge erhöhen in der Regel den Rentenanspruch. Zudem können Mindestversicherungszeiten –  auch Wartezeiten genannt – erfüllt werden, um eine Altersrente gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Ob sich eine Nachzahlung der Rentenbeiträge für Sie lohnt, erfahren Sie im DRV BW-Beratungsgespräch. 

Für welche Ausbildungszeiten können zusätzliche Beiträge eingezahlt werden? 

Für folgende Zeiten kann eine Beitragsnachzahlung beantragt werden, wenn diese noch nicht mit Beiträgen belegt sind: 
·        Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr.   
·        Zeiten der Schul- und/oder Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr, die wegen Überschreitens der maximal anrechenbaren acht Jahre nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können. 
·        Studienzeiten nach dem Abschluss bis Studienende. Aber auch Zeiten, in denen promoviert oder ein Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudium absolviert wurde. 

Bis wann ist eine Zahlung möglich und wie beantrage ich diese? 

Die Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Ausnahmen können bei Nachversicherung oder Ausscheiden aus einer Beschäftigung, in der Sie von der Versicherungspflicht befreit waren, gelten. Sie können über die Online-Services einen „Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten“ (Formular V0080) stellen. 

Wie hoch ist die Nachzahlung? 

Die monatliche Beitragshöhe ist beliebig zwischen 103,42 Euro und 1.497,30 Euro wählbar (Stand 2025). Bei zugelassener Teilzahlung (höchstens fünf Jahre) richtet sich die Höhe der Rate nach den aktuellen Werten im Jahr der Zahlung der Rate. 


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