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Bel­gi­sche Regie­rung einigt sich auf Ren­ten­re­form

Die Erwerbs­tä­tig­keit jen­seits der Regel­al­ters­grenze soll zunehmen, die Ren­ten­an­sprü­che von Frauen sollen erhöht werden.

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Kreis von Fahnenmasten mit europäischen Flaggen. Bild: IMAGO / YAY Images / fifg

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Brüssel (dsv/sth). Die bel­gi­sche Regie­rung hat sich in der vergangenen Woche auf eine Ren­ten­re­form geei­nigt. Sie solle zum 1. Januar 2024 in Kraft tre­ten, berichtet das Europabüro der Deutschen Sozialversicherung (DSV) in Brüssel auf seiner Website. Die Reform folge dabei der Agenda der bel­gi­schen Regie­rung, „Arbeit bes­ser zu beloh­nen“. Wesent­li­che Ziele seien die Erhö­hung der Erwerbs­tä­tig­keit jenseits der Regel­al­ters­grenze, die Stär­kung des Zusam­men­hangs zwi­schen Erwerbs­tä­tig­keit und Rentenhöhe sowie die Erhö­hung der Ren­ten­an­sprü­che von Frauen, so die DSV.

Umstrit­ten waren in den Regie­rungs­kon­sul­ta­tio­nen dem Bericht zufolge die Kri­te­rien für den Bezug der Min­dest­rente. Die Eini­gung sehe vor, dass die Anwart­schafts­zei­ten für den Bezug einer Min­dest­rente künf­tig 20 Jahre betra­gen sol­len. Dabei wür­den jedoch nur voll­zeit­nahe Zei­ten, das heißt Beschäftigungen mit einem zeitlichen Umfang von min­des­tens 80 Prozent sowie Eltern- und Pfle­ge­zei­ten berück­sich­tigt. Auch werde die Min­dest­an­wart­schafts­zeit für Ver­si­cherte ver­rin­gert, die min­des­tens fünf Jahre berufs­un­fä­hig waren. Die Anwart­schafts­zei­ten für den Bezug einer Min­dest­rente solle schritt­weise erhöht werden.

Für unter 54-Jährige 20 Jahre Versicherungszeiten erforderlich

Wer bei Inkraft­tre­ten der Reform 61 Jahre oder älter ist, benö­ti­ge keine Anwart­schafts­zei­ten, heißt es weiter. Für jün­ge­re Jahr­gänge werde die Anfor­de­rung schritt­weise erhöht. Für Ver­si­cher­te, die zu die­sem Zeit­punkt 53 Jahre oder jün­ger sind, würden die vol­len 20 Jahre gelten. Gül­tig bleibe die Rege­lung, dass für den Bezug der voll­stän­di­gen Min­dest­rente von derzeit 1.504 Euro eine "voll­stän­dige Erwerbs­zeit" von 45 Jah­ren benö­tigt wird. Habe jemand 30 Jahre gear­bei­tet, redu­ziere sich der Anspruch ent­spre­chend auf zwei Drit­tel die­ses Betrags, so die DSV.

Um das tat­säch­li­che Ren­ten­ein­tritts­al­ter zu erhö­hen, soll laut Regierungsbeschluss der von der Vor­gän­gerrre­gie­rung abge­schaffte Ren­ten­bo­nus wie­der ein­ge­führt werden. Wer über die Regel­al­ters­grenze von der­zeit 65 Jah­ren hin­aus arbei­ten oder trotz Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen nicht mit 62 Jah­ren in den Vor­ru­he­stand gehen will, sol­l "für jeden zusätz­li­chen Arbeits­tag einen zusätz­li­chen jähr­li­chen Ren­ten­an­spruch in Höhe von zwei bis drei Euro erhal­ten". Die­ser Bonus werde für maxi­mal drei zusätz­li­che Beitrags­jahre gewährt, heißt es.

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