Brüssel (dsv/sth). Die belgische Regierung hat sich in der vergangenen Woche auf eine Rentenreform geeinigt. Sie solle zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, berichtet das Europabüro der Deutschen Sozialversicherung (DSV) in Brüssel auf seiner Website. Die Reform folge dabei der Agenda der belgischen Regierung, „Arbeit besser zu belohnen“. Wesentliche Ziele seien die Erhöhung der Erwerbstätigkeit jenseits der Regelaltersgrenze, die Stärkung des Zusammenhangs zwischen Erwerbstätigkeit und Rentenhöhe sowie die Erhöhung der Rentenansprüche von Frauen, so die DSV.
Umstritten waren in den Regierungskonsultationen dem Bericht zufolge die Kriterien für den Bezug der Mindestrente. Die Einigung sehe vor, dass die Anwartschaftszeiten für den Bezug einer Mindestrente künftig 20 Jahre betragen sollen. Dabei würden jedoch nur vollzeitnahe Zeiten, das heißt Beschäftigungen mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 80 Prozent sowie Eltern- und Pflegezeiten berücksichtigt. Auch werde die Mindestanwartschaftszeit für Versicherte verringert, die mindestens fünf Jahre berufsunfähig waren. Die Anwartschaftszeiten für den Bezug einer Mindestrente solle schrittweise erhöht werden.
Für unter 54-Jährige 20 Jahre Versicherungszeiten erforderlich
Wer bei Inkrafttreten der Reform 61 Jahre oder älter ist, benötige keine Anwartschaftszeiten, heißt es weiter. Für jüngere Jahrgänge werde die Anforderung schrittweise erhöht. Für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre oder jünger sind, würden die vollen 20 Jahre gelten. Gültig bleibe die Regelung, dass für den Bezug der vollständigen Mindestrente von derzeit 1.504 Euro eine "vollständige Erwerbszeit" von 45 Jahren benötigt wird. Habe jemand 30 Jahre gearbeitet, reduziere sich der Anspruch entsprechend auf zwei Drittel dieses Betrags, so die DSV.
Um das tatsächliche Renteneintrittsalter zu erhöhen, soll laut Regierungsbeschluss der von der Vorgängerrregierung abgeschaffte Rentenbonus wieder eingeführt werden. Wer über die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren hinaus arbeiten oder trotz Erfüllung der Voraussetzungen nicht mit 62 Jahren in den Vorruhestand gehen will, soll "für jeden zusätzlichen Arbeitstag einen zusätzlichen jährlichen Rentenanspruch in Höhe von zwei bis drei Euro erhalten". Dieser Bonus werde für maximal drei zusätzliche Beitragsjahre gewährt, heißt es.
