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DGB fordert Inflationsausgleich für Rentner

Gewerkschaftsanalyse: Zusatzzahlung von Unternehmen an Beschäftigte steigert auch die Renten – für viele Rentner aber zu wenig.

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Alte Frau zählt Geldmünzen in ihrer Hand, Ausschnitt. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Frankfurt am Main (sth). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert für die mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner einen ähnlichen Inflationsausgleich, wie ihn in diesem Jahr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten. Zur Begründung verweisen die Gewerkschaften in einer Analyse auf die anhaltend hohen Preissteigerung, unter der viele Rentnerinnen und Rentner aufgrund ihrer geringen Renten besonders litten. 

Es wäre „mehr als angemessen, wenn der Bund analog zu den Steuerausfällen durch die Inflationsprämie eine erneute Sonderzahlung an Rentner*innen und Pensionär*innen zahlen würde, sofern diese keine Inflationsprämie bekommen“, heißt es in der Gewerkschaftsanalyse. Der Staat dürfe in der derzeitigen Situation „nicht nur die Unternehmen und die Beschäftigten unterstützen, sondern muss auch die anderen Menschen unterstützen“, so der DGB.

Inflationsausgleich steigert auch Renten – aber langsamer als Löhne

Die Gewerkschaften räumen ein, dass von der Inflationsprämie, die viele Beschäftigte in diesem Jahr erhalten, auch die Renten profitieren würden. So führe eine entsprechende Sonderzahlung im laufenden Jahr dazu, „dass die Renten ab Sommer 2024 für 12 Monate höher ausfallen als ohne Inflationsprämie“. Dafür seien die Seniorenbezüge ab Sommer 2025 ein Jahr lang geringer als ohne die Prämie. „In der Summe wird die Inflationsprämie also ab 2025 wieder herausgerechnet, da die Renten nur den beitragspflichtigen Löhnen folgen“, so das Fazit der DGB-Rentenexperten.

Die Bundesregierung erklärte in ihrer jetzt veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der AfD-Fraktion die Wirkung von Einmalzahlungen wie die Inflationsausgleichsprämie auf die jährliche Rentenanpassung hänge „davon ab, ob die Einmalzahlungen eine messbare Wirkung auf die VGR-Entgelte haben“. Zu den Bruttolöhnen und -gehältern nach der sogenannten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) gehören die durchschnittlichen Löhne und Gehälter aller Beschäftigten, die ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zufließen. Dazu gehören auch einmalige Entgelte, unabhängig davon, ob diese steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

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