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Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

DRV Knappschaft-Bahn-See zeigt neue Berechnungsgrundlagen für die Rente und neue Hinzuverdienstregelungen für Frührentner auf.

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Frau mit Ordner und Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Bochum (drv). Zum 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2023 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2021. 

  • In der allgemeinen Rentenversicherung erhöhen sich
    - die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro);
    - die Beitragsbemessungsgrenze auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat).
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöhen sich
    - die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 8.700 Euro/Monat (2022: 8.350 Euro)
    - die Beitragsbemessungsgrenze 8.950 Euro/Monat (2022: 8.650 Euro).
  • Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich
    - die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bundeseinheitlich auf 66.600 Euro/Jahr (2022: 64.350 Euro);
    - die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich auf 4.987,50 Euro/Monat (2022: 4.837,50 Euro).
  • Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro). Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro).
  • Die befristete Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung entfällt und beträgt damit wieder 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen steigen künftig mit den Löhnen

Die Bundesregierung reformiert mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 01. Januar 2023. Wo noch Hinzuverdienstgrenzen gelten, werden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Alle Hinzuverdienstgrenzen ändern sich damit zukünftig entsprechend der Lohnentwicklung. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel als die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzender Faktor entfällt zudem. Im Ergebnis führen die Gesetzesänderungen zu stark erhöhten Hinzuverdienstmöglichkeiten.

  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer Altersrente entfallen ersatzlos.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) 17.823,75 Euro.
  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei der Rente
    - wegen voller Erwerbsminderung beträgt 17.823,75 Euro;
    - wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt mindestens 35.647,50 Euro;
    - für Bergleute beträgt mindestens 39.164,72 Euro.

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